§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/49b#abs-1 (1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/49b#abs-2 (2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/49b#abs-3 (3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 49b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1116)
BGBl. 2018 I S. 1116
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 49b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
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