§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 38 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 20.06.2013 – LVerfG 6/12
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