§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 20.06.2013 – LVerfG 6/12
2 Entscheidungen zu § 38 BWahlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.