Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

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