§ 30 Stimmzettel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 9/25Erfolglose Organklage des BSW gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen bzgl der Gestaltung der Stimmzettel zu einer Bundestagswahl - mangelnde Darlegung der Antragsbefugnis
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
3 Entscheidungen zu § 30 BWahlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/30#abs-1 (1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/30#abs-2 (2) Der Stimmzettel enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/30#abs-3 (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.