§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Stand: 25.06.2023
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- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- VG Köln, 18.09.2023 – 4 K 5423/22
- BVerfG, 25.07.2017 – 2 BvC 1/17Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn Teilnahme an der Bundestagswahl mangels fristgerechter Einreichung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten nicht mehr möglich istZitiert von 2
- BVerfG, 21.10.1993 – 2 BvC 7/91, 2 BvC 8/91, 2 BvC 9/91, 2 BvC 10/91, 2 BvC 11/91, 2 BvC 12/91Feststellung der Parteieigenschaft eines Trägers von Kreiswahlvorschlägen (Unabhängige Arbeiterpartei [Deutsche Sozialisten], U.A.P.)Zitiert von 7
- OVG Saarland, 09.03.2026 – 2 A 103/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/26#abs-1 (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/26#abs-2 (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/26#abs-3 (3) Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.