§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 26 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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