§ 25 Beseitigung von Mängeln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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