Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12,0 x 17,6 cm) hellrot (maschinenlesbar)
| Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort) | |||||||
| Wahlschein-Nr.: |
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| ______________________________________________________ | |||||||
| Wahlbezirk: .................................................................................................. | |||||||
| Wahlbrief | |||||||
| An | |||||||
| ............................................................................... | |||||||
| ............................................................................... | |||||||
| ............................................................................... | |||||||
Rückseite des Wahlbriefumschlags
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||||||
| 1. | den Wahlschein | |||||||
| und | ||||||||
| 2. | den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag | |||||||
| mit dem darin befindlichen Stimmzettel. | ||||||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! | ||||||||
| Der Wahlbrief kann auch dortabgegeben werden. | ||||||||
| Die Versendung durch ………………… innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. | ||||||||
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Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
Anlage 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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24.03.2017 Ausfertigung
Anlage 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
Anlage 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.