§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter beschafft
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter beschafft
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 88 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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27.03.2008 Ausfertigung
§ 88 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.