§ 72 Wahlniederschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/72#abs-1 (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/72#abs-2 (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/72#abs-3 (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/72#abs-4 (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 72 BWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 19.11.2002 – 3 K 4502/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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13.02.2020 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 72 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.