§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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