§ 11 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.03.2012 – 8 C 7/11Klagebefugnis auch ohne vorherigen Einspruch gegen die Gültigkeit der WahlZitiert von 14
- OLG Hamburg, 13.03.2025 – 3 U 99/24Zitiert von 1
- VG Bremen, 05.12.2023 – 14 K 1620/23Zitiert von 1
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19Finanzierung der Desiderius-Erasmus-StiftungZitiert von 21
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 8/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - DKPZitiert von 4
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 4/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Beschwerdeführerin im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten - zudem unzureichende Beschwerdebegründung - hier: Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde der "Allianz Vielfalt & Mitbestimmung"Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.10.2025 – 2 BvC 13/25Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger AblehnungsgesucheZitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 14.05.2025 – 15/24
- AG Köln, 13.09.2024 – 158 C 221/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-1 (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-2 (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-3 (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-4 (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.