§ 11 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-1 (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-2 (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-3 (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/11#abs-4 (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 11 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.03.2012 – 8 C 7.11Zitiert von 6
- BVerwG, 07.03.2012 – 8 C 7/11Klagebefugnis auch ohne vorherigen Einspruch gegen die Gültigkeit der WahlZitiert von 9
- OLG Hamburg, 13.03.2025 – 3 U 99/24Zitiert von 1
- VG Bremen, 05.12.2023 – 14 K 1620/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.03.2023 – 4 U 34/23Zitiert von 2
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19Finanzierung der Desiderius-Erasmus-StiftungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.10.2025 – 2 BvC 13/25Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger AblehnungsgesucheZitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 14.05.2025 – 15/24
- AG Köln, 13.09.2024 – 158 C 221/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145)
BGBl. 2009 I S. 3145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.