Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 71
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.03.1982 – 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens "Keine Startbahn West" durch die Hessische Landesregierung und den Staatsgerichtshof des Landes HessenZitiert von 17
- BVerfG, 27.04.1982 – 2 BvH 1/81Antragsbefugnis bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes ("unmittelbare Berührung" eigener Rechte oder Zuständigkeiten; Antrag der Gruppe der Bremer Grünen Liste in der Bremischen Bürgerschaft und eines einzelnen Abgeordneten dieser Gruppe gegen das Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen)Zitiert von 1
- BVerfG, 21.07.2000 – 2 BvH 3/91Zulage zur Grundentschädigung für Landtagsabgeordnete mit besonderen parlamentarischen Funktionen - Thüringen -Zitiert von 15
- BVerfG, 21.07.2000 – 2 BvH 4/91Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz
- BVerfG, 29.04.1996 – 2 BvG 1/93Anpassungsrichtlinie der Treuhandanstalt über die Verpachtung ehemaliger land- und forstwirtschaftlich genutzter FlächenZitiert von 5
- BVerfG, 17.07.1995 – 2 BvH 1/95Ausschluß eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuß wegen seiner Eigenschaft als ZeugeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 01.12.2023 – P.St. 2910
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvH 1/21Einstellung eines Landesorganstreitverfahrens nach Antragsrücknahme - Berichterstatterschreiben nach § 24 S 2 BVerfGG
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten unzulässig - mangelnde Antragsbefugnis - verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Kostentragung nicht dargelegtZitiert von 3
25 Entscheidungen zu § 71 BVerfGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/71#abs-1 (1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
1.
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2.
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:die Landesregierungen;
3.
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/71#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.