Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 71
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/71#abs-1 (1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/71#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 71 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.03.1982 – 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens "Keine Startbahn West" durch die Hessische Landesregierung und den Staatsgerichtshof des Landes HessenZitiert von 17
- BVerfG, 27.04.1982 – 2 BvH 1/81Antragsbefugnis bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes ("unmittelbare Berührung" eigener Rechte oder Zuständigkeiten; Antrag der Gruppe der Bremer Grünen Liste in der Bremischen Bürgerschaft und eines einzelnen Abgeordneten dieser Gruppe gegen das Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen)Zitiert von 1
- BVerfG, 21.07.2000 – 2 BvH 3/91Zulage zur Grundentschädigung für Landtagsabgeordnete mit besonderen parlamentarischen Funktionen - Thüringen -Zitiert von 16
- BVerfG, 21.07.2000 – 2 BvH 4/91Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz
- BVerfG, 29.04.1996 – 2 BvG 1/93Anpassungsrichtlinie der Treuhandanstalt über die Verpachtung ehemaliger land- und forstwirtschaftlich genutzter FlächenZitiert von 5
- BVerfG, 17.07.1995 – 2 BvH 1/95Ausschluß eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuß wegen seiner Eigenschaft als ZeugeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 01.12.2023 – P.St. 2910
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvH 1/21Einstellung eines Landesorganstreitverfahrens nach Antragsrücknahme - Berichterstatterschreiben nach § 24 S 2 BVerfGG
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten unzulässig - mangelnde Antragsbefugnis - verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Kostentragung nicht dargelegtZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2024 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 440)
BGBl. 2024 I Nr. 440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.