Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 71
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2024 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 440)
BGBl. 2024 I Nr. 440
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.