Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 62
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 19.08.2011 – 2 BvG 1/10Keine Antragsberechtigung der Landesparlamente und ihrer Präsidenten im Bund-Länder-StreitZitiert von 12
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Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landesrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.