Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGAmtsGehG§ 1b
Stand: 10.06.2019
Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2138)
BGBl. 2002 I S. 2138
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 1b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
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