Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGAmtsGehG§ 1a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1a#abs-1 (1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1a#abs-2 (2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe von eineinsechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1a#abs-3 (3) Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt. Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage wie die Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes.
Änderungsverlauf
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
BGBl. 1998 I S. 1823 Gesetzgebungsmaterialien
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