Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGAmtsGehG

§ 1a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1a#abs-1 (1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1a#abs-2 (2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe von eineinsechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1a#abs-3 (3) Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt. Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage wie die Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes.

§ 1 § 1b