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§ 1b BVerfGAmtsGehG

Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.