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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2138

BGBl. 2002 I S. 2138 · 30.901 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
2138                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002

                                                 Gesetz
                                zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
                                 (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)
                                                      Vom 21. Juni 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
       Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

0.   § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besol-
     dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
     der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betra-
     gen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnah-
     men auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr
     wegfallen.“

0a. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in einem

    disziplinargerichtlichen Verfahren“ gestrichen.

1.   (entfällt)

2.   (entfällt)

3.   § 26 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 26
                  Obergrenzen für Beförderungsämter

       (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
     Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
     grenzen nicht überschreiten:
     im mittleren Dienst
     – in der Besoldungsgruppe A 8                    30 v.H.,
     – in der Besoldungsgruppe A 9                     8 v.H.,

     im gehobenen Dienst
     – in der Besoldungsgruppe A 11                   30 v.H.,

     – in der Besoldungsgruppe A 12                   16 v.H.,
     – in der Besoldungsgruppe A 13                    6 v.H.,

im höheren Dienst
– in den Besoldungsgruppen
  A 15, A 16 und B 2 nach
  Einzelbewertung zusammen                   40 v.H.,
– in den Besoldungsgruppen
  A 16 und B 2 zusammen                       10 v.H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-
zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der
jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf
die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungs-
gruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd
beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausge-
brachten gleichwertigen Stellen können mit der Maß-
gabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen wer-
den, dass eine entsprechende Anrechnung auf die
jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
  (2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden,
   die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnver-
   mögens, das Direktorium und die Hauptverwaltun-

   gen der Deutschen Bundesbank,

2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an
   öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
   schulen,
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
   das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
   zugewiesen worden ist,
5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch
   Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwen-
   dungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind,
   der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der
   Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
  (3) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter
Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller
Dienstherrn durch Rechtsverordnung zur sachge-
rechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der
Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1
abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechts-
verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
BGBl. 2002, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
        (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver-
     minderung oder Verlagerung von Planstellen infolge
     von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerech-
     ter Bewertung der Beförderungsämter die Obergren-
     zen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu
     erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann
     aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwand-
     lung der die Obergrenzen überschreitenden Plan-
     stellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
     ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende
     Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend
     für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Ober-
     grenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungs-
     ordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A
     aus gleichen Gründen überschritten werden.“

3a. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann
         für Beamte und Soldaten der Besoldungsord-
         nung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt
         vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die
         Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienst-
         herrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom
         Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhan-
         denen Beamten und Soldaten der Besoldungs-
         ordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
         erreicht haben, nicht übersteigen.“

     b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
         „In der Rechtsverordnung kann zugelassen wer-
         den, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben
         Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalen-

         derjahr einem Beamten die Leistungsstufe ge-

         währt wird.“

4.   (entfällt)

5.   (entfällt)

6.   (entfällt)

6a. § 42a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei
         einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien
         und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der
         Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beam-
         ten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht
         übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundert-
         satzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in
         dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leis-
         tungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein
         Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann
         zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit
         weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr
         einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine
         Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungs-
         prämien und Leistungszulagen sind nicht ruhe-
         gehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich.
         Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen;
         bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leis-
         tungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der
         Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten,
         Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert

         des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die
         Entscheidung über die Bewilligung trifft die zu-
         ständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
         bestimmte Stelle.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen kön-
         nen nur im Rahmen besonderer haushaltsrecht-
         licher Regelungen gewährt werden. In der Verord-
         nung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvor-
         schriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass
         geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung
         kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien
         und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte
         oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteili-
         gung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusam-
         menwirken erbrachten Leistung vergeben werden,

         zusammen nur als eine Leistungsprämie oder
         Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
         gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen
         nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert
         des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht
         übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besol-
         dungsgruppe der an der Leistung wesentlich
         beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertra-
         gung eines anderen Amtes mit höherem End-
         grundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung
         einer Amtszulage können in der Verordnung
         Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu
         Leistungszulagen vorgesehen werden.“

7.   § 45 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 45

                           Zulage für die

                  Wahrnehmung befristeter Funktionen

        (1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den
     Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befris-
     tet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienst-
     bezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die
     Übertragungen einer herausgehobenen Funktion, die
     üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die
     Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbro-
     chenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchs-

     tens fünf Jahren gezahlt werden.

        (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschieds-
     betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-
     dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungs-
     gruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen
     Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten
     folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage
     vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweili-
     gen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

         (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage
     trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen
     die oberste Dienstbehörde.
        (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
     dass für die Gewährung der Zulage das Einverneh-
     men des für das Besoldungsrecht zuständigen Minis-
     teriums erforderlich ist.“

8.   (entfällt)

8a. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zu Dienst-
    bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A“
    gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
                         Artikel 2
                     Änderung
          des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1.   § 12a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
        fügt:
        „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.“

     b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

1a. § 12b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der
     Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-
     der Funktion sowie
     1. mindestens der Besoldungsgruppe A 16 ange-
        hörende Ämter der Leiter von Behörden,
     2. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und

     3. Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der
        Gemeinden und Gemeindeverbände

     bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unab-

     hängigkeit besitzen.“

1b. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten“
    durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

2.   § 123a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz
        oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-

        sierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft
        oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
        der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann
        auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt
        entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung
        zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche
        Interessen dies erfordern.“
     b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.   § 125b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 125b

        (1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche

     Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst

     in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Ein-

     stellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung

     eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung

     innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses
     Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbil-
     dungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt,
     so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den
     Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt
     bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die
     Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen
     können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der
     Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden

      wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt wer-
      den. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in
      einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann,
      bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis
      der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne
      eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind
      zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden.
      Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung
      sind nur die einen Anspruch auf Erziehungsurlaub
      nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserzie-
      hungsgeldgesetzes begründenden Zeiten sowie bei
      Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6
      Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.
         (2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung
      nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-

      lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
      Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1
      Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungs-
      fähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.“

4.    § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verwaltungs-
         akt von der obersten Dienstbehörde erlassen“
         durch die Wörter „die Maßnahme von der obersten
         Dienstbehörde getroffen“ ersetzt.

      b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „den
         Verwaltungsakt nicht selbst erlassen“ durch die

         Wörter „die Maßnahme nicht selbst getroffen“

         ersetzt.

      c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
         fügt:
         „4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein
             Gesetz dies bestimmt.“

                          Artikel 3

         Änderung des Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                             „§ 36a
        (1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen
     Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Ver-
     schmelzung von Behörden kann ein Beamter auf
     Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet davon betroffen

     ist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B

     innehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-

     den, wenn durch die organisatorische Änderung eine

     seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird

     und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei
     werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen
     Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden,
     die dafür geeignet sind.

       (2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis
     zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.“

2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von drei
   Monaten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
                         Artikel 4
                         (entfällt)

                         Artikel 5
                         (entfällt)

                        Artikel 5a

           Änderung des Wehrsoldgesetzes

   Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518) wird wie
folgt geändert:

1. § 8d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren
   Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort
   entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn
   sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft
   zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung

   0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insge-

   samt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die
   Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen
   Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu
   gewähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobi-
   litätszuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
   legen.“

2. Nach § 10a wird folgender neuer § 10b eingefügt:
                            „§ 10b
                    Übergangsvorschrift
             aus Anlass des Änderungsgesetzes
             vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138)
      Soldaten, die am 30. Juni 2002 Grundwehrdienst
   leisten, erhalten den Mobilitätszuschlag nach § 8d
   nach Maßgabe der bis zum 30. Juni 2002 geltenden
   Fassung dieses Gesetzes, wenn dies günstiger ist.“

                        Artikel 5b

                 Weitere Änderung
           des Bundesbesoldungsgesetzes
  Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Besol-
dungsordnungen A und B) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt
geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt
geändert:

1. Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

   a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden
      aa) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-
          den Funktionszusätze
           „– mit der Befähigung für das Lehramt an
           Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-
           sachsen bei entsprechender Verwendung –“

           sowie die Fußnotenhinweise „1) 3)“,

           „– mit der Befähigung für das Lehramt an
           Grund-, Haupt- und Realschulen und den ent-
           sprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-

           schulen in Nordrhein-Westfalen bei entspre-
           chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
           hinweise „1) 3)“,

             „– mit der Befähigung für das Lehramt an
             Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
             Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-
             Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei
             einer entsprechenden Verwendung –“ sowie
             die Fußnotenhinweise „1) 3) 9)“ eingefügt,
      bb) nach dem neuen siebten Funktionszusatz die
          folgenden Funktionszusätze

             „– mit der Lehramtsbefähigung für die Primar-
             stufe und die Sekundarstufe I bei entsprechen-
             der Verwendung –“ sowie die Fußnotenhin-
             weise „1) 3)“,

             „– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-
             darstufe I und die Sekundarstufe II bei entspre-
             chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
             hinweise „1) 3) 10)“ angefügt.

   b) Folgende Fußnoten 9) und 10) werden angefügt:
      „9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeich-
          nung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt
          die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

      10)   Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.“

2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

   a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden
      aa) bei dem ersten Funktionszusatz nach dem Fuß-
          notenhinweis „10)“ der Fußnotenhinweis „16)“
          angefügt,
      bb) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-
          den Funktionszusätze
             „– mit der Befähigung für das Lehramt an
             Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-
             sachsen bei überwiegender Verwendung in der
             Sekundarstufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis
             „20)“,
             „– mit der Befähigung für das Lehramt an
             Grund-, Haupt- und Realschulen und den ent-
             sprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-
             schulen in Nordrhein-Westfalen bei überwie-
             gender Verwendung im Bereich der Sekundar-
             stufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis „20)“,
             „– mit der Befähigung für das Lehramt an
             Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
             Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-
             Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei
             einer entsprechenden Verwendung –“ sowie
             die Fußnotenhinweise „17) 18)“ eingefügt,

      cc) nach dem neuen sechsten Funktionszusatz die
          Funktionszusätze
             „– mit der Lehramtsbefähigung für die Primar-
             stufe und die Sekundarstufe I bei überwiegen-
             der Verwendung in der Sekundarstufe I –“
             sowie der Fußnotenhinweis „20)“,

             „– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-

             darstufe I und die Sekundarstufe II bei entspre-
             chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
             hinweise „19) 20)“ angefügt.

   b) Bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ werden

      aa) nach dem zweiten Funktionszusatz der Funk-
          tionszusatz
BGBl. 2002, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
2142                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002

              „– mit der Befähigung für das Lehramt an Gym-
              nasien und Gesamtschulen bei Verwendung
              am Gymnasium oder an einer Gesamtschule
              mit gymnasialer Oberstufe –“ sowie der Fuß-
              notenhinweis „21)“ eingefügt,
       bb) nach dem neuen vierten Funktionszusatz der
           Funktionszusatz
              „– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-
              darstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwen-
              dung an beruflichen Schulen oder an Schulen
              mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allge-
              meinen Hochschulreife –“ sowie der Fußnoten-
              hinweis „21)“ angefügt.

   c) Folgende Fußnoten 16) bis 21) werden angefügt:

       „16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehr-
            amt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen
            Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der
            jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien,
            deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
        17)   Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeich-

              nung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-
              Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
        18)   Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Plan-
              stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich
              oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchs-
              tens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen
              Planstellen, ausgewiesen werden.
        19)   Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
        20)

              Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Plan-
              stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich
              oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchs-
              tens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen
              Planstellen, ausgewiesen werden.
        21)   Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hundert der Plan-
              stellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewie-

              sen werden.“

3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

   a) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ werden

      nach dem zweiten Funktionszusatz die Funktions-

      zusätze
       „– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna-
       sien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gym-
       nasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasia-
       ler Oberstufe –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“,
       „– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
       stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an
       beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bil-
       dungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
       schulreife –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“ ange-
       fügt.
   b) Folgende Fußnote 9) wird angefügt:
       „9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der

           Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13
           nicht überschritten werden.“

                                Artikel 6

                   Änderung des Gesetzes
              über das Amtsgehalt der Mitglieder

               des Bundesverfassungsgerichts

  Das Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ortszuschlag“
   durch die Angabe „Familienzuschlag entsprechend
   den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes“
   ersetzt.

2. In § 1b wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:
   „Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des
   Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz;“.

                         Artikel 6a

                        Änderung
         der Altersteilzeitzuschlagsverordnung

  In § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I

S. 2239) wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesminis-

teriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auf-

lösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch
eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Auf-
gaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbun-
denen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der
Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die

Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf
der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden
Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend

für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1

neu besetzt werden.“

                         Artikel 6b

                      Änderung
          der Erschwerniszulagenverordnung
  § 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom

20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach der Angabe „Einsätze,“ die
   Angabe „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-
   begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,“ ein-
   gefügt.

2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die
   Wörter „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-
   begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen und“
   eingefügt.

3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-

   besoldungsgesetzes“ die Wörter „und einer Zulage
   nach § 22a“ eingefügt.

                         Artikel 6c
                   Änderung der

         Verordnung über die Gewährung von
          Mehrarbeitsvergütung für Beamte

   § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-

arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) mittelbar geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von drei Monaten“
   durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 Mehr-
   arbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.“

                         Artikel 7
                         (entfällt)

                         Artikel 8
                         (entfällt)

                         Artikel 9
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 6a, 6b und 6c beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                        Artikel 9a
            Neubekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung, die am
ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 10

              Aufhebung von Vorschriften

  (1) Es werden aufgehoben:

1. das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des
   Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

2. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
   dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998
   (BGBl. I S. 1232),
4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
   dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober
   2001 (BGBl. I S. 2785),
5. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des
   Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I
   S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. De-
   zember 1984 (BGBl. I S. 1678).

  (2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3
bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten
von Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden,
längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007, weiter anzuwen-
den.

                        Artikel 11
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 0 und Artikel 6a mit Wirkung vom 1. Juni
   2001,

2. Artikel 6b mit Wirkung vom 1. Januar 2002,
3. Artikel 5a am 1. Juli 2002.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                                im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 21. Juni 2002
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                        Der Bundesminister des Innern
                                                  Schily
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Hans Eichel
                                      Der Bundesminister der Verteidigung
                                               Rudolf Scharping

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2138. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf5ed3998d0f2689….