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Artikel 3 · BT-Drs. 13/7673 · S. 12

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Mit den Regelungen soll die Bemessungsgrundlage
für das Amt des Vizepräsidenten des Bundesverfas-
sungsgerichts angehoben werden. Im Hinblick auf
Vergleichbarkeit von Aufgaben und Funktion der
Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesver-
fassungsgerichts werden die Bezüge des Vizepräsi-
denten sowohl im Sinne einer deutlichen Heraushe-
bung gegenüber den anderen Richtern des Bundes-
verfassungsgerichts als auch im Sinne einer stärke-
ren Annäherung an die Präsidentenbezüge amtsan-
gemessen festgesetzt; einbezogen sind Amtsgehalt
und Ortszuschlag.

BT-Drs. 13/7673 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 13/7673, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.819–51.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 801e67c6bc3cab4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP