Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 101 Geltung für Lebenspartner
Stand: 10.06.2019
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 101 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.06.1956 – 5 StR 172/56
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2005 – L 8 V 2778/04Zitiert von 1
- BSG, 24.03.1998 – B 4 RA 78/96 RZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 101 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. I S. 2010
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 101 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1694)
BGBl. 2009 I S. 1694
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.