Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 16 Datenschutz
Stand: 10.06.2019
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.02.2004 – 5 B 104.03Zitiert von 27
- OVG NRW, 03.12.2010 – 12 A 822/10Zitiert von 1
- VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08Zitiert von 5
- BGH, 26.06.1956 – 5 StR 172/56
- BVerwG, 09.08.2011 – 5 B 15/11Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
- BVerwG, 09.08.2011 – 5 B 15.11Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.