Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2568

BGBl. 2012 I S. 2568 · 3.487 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
                                            Dreizehnte Verordnung
                                 zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
                                              Vom 6. Dezember 2012

   Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1
                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung

   Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                  Bemessungsgrundlage

     Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maß-
   gebend, welches die Beamtin oder der Beamte im
   Urlaubsjahr erreicht.“

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Be-
   amte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage
   in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollende-

   ten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage
   und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes
   Urlaubsjahr 30 Tage.“
3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach“ durch
   das Wort „ab“ ersetzt.
4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten
   nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
   2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der
   Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) ge-

                                   Berlin, den 6. Dezember

     ändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allge-
     meinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Ur-
     laubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswär-
     tigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst
     sind, setzt das Bundesministerium des Innern den
     Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
     Amt fest.“
  5. § 17 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 17

                     Übergangsvorschriften
       (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis
     zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen
     Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser
     Urlaubsanspruch bestehen.
        (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Ur-
     laubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012

     für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

        (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund
     von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewäh-
     rende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für
     das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.“

                          Artikel 2

                  Bekanntmachungserlaubnis

     Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
  laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom In-
  krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
  im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 3

                        Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2012
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2568. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e41b514b24798a3d….