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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2568
BGBl. 2012 I S. 2568 · 3.487 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 6. Dezember 2012
Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Bemessungsgrundlage
Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maß-
gebend, welches die Beamtin oder der Beamte im
Urlaubsjahr erreicht.“
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Be-
amte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage
in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollende-
ten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage
und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes
Urlaubsjahr 30 Tage.“
3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach“ durch
das Wort „ab“ ersetzt.
4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten
nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) ge-
Berlin, den 6. Dezember
ändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Ur-
laubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswär-
tigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst
sind, setzt das Bundesministerium des Innern den
Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt fest.“
5. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis
zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen
Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser
Urlaubsanspruch bestehen.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Ur-
laubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012
für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.
(3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund
von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewäh-
rende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für
das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2568. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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