Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 14 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten wird nicht gewährt
Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Greifswald, 03.07.2023 – 6 A 957/22 HGWZitiert von 2
- VG Schwerin, 22.04.2025 – 1 A 1490/22 SNZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. 2013 I S. 3286
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.