Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 15 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.