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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1751
BGBl. 2021 I S. 1751 · 43.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Statistik des
Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung
von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur
Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Statistik des
Warenverkehrs mit dem Ausland
(Außenhandelsstatistikgesetz – AHStatG)
§1
Gegenstand
Über den Warenverkehr mit dem Ausland wird eine
Bundesstatistik durchgeführt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) „Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Wa-
renverkehrs mit dem Ausland.
(2) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich
elektrischen Stroms und Erdgas.
(3) „Unionswaren“ sind Waren, die
1. im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig
gewonnen oder hergestellt wurden und für die keine
aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollge-
bietes der Europäischen Union eingeführten Waren
verwendet wurden,
2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zoll-
gebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet
verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr über-
lassen wurden oder
3. im Zollgebiet der Europäischen Union entweder
ausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder
aus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder
hergestellt wurden.
(4) „Nicht-Unionswaren“ sind Waren, die nicht von
Absatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrecht-
lichen Status als Unionswaren verloren haben.
(5) „Warenverkehre“ sind grenzüberschreitende Wa-
renbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und
dem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Wa-
renbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen
zählen ebenfalls zu den Warenverkehren.
(6) „Besondere Waren“ und „besondere Waren-
bewegungen“ sind solche, für die spezielle Rechts-
vorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der
statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen
Waren gehören insbesondere:
1. Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
2. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Ver-
brauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahr-
zeugen geliefert wird,
3. Meeresprodukte,
4. Waren für und von Einrichtungen auf hoher See,
5. Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrich-
tungen geleitet wird,
6. elektrischer Strom,
7. militärischer Bedarf,
8. Raumflugkörper und
9. Abfallprodukte.
(7) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer
Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung
einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit
verbundenen Risiken zu beanspruchen.
(8) „Exporte“ sind Warenverkehre aus dem Erhe-
bungsgebiet heraus.
(9) „Importe“ sind Warenverkehre in das Erhe-
bungsgebiet hinein.
(10) „Intrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet
der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I
Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Fest-
legung technischer Spezifikationen und Einzelheiten
nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über europäische
Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn
Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl.
L 271 vom 18.8.2020, S. 1) gehören.

(11) „Intrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den
Intrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Ein-
gang und Versendung.
(12) „Versendung“ ist der Export einer Ware in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(13) „Eingang“ ist der Import einer Ware aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(14) „Drittländer“ sind die Gebiete außerhalb des
Zollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme
von Helgoland.
(15) „Extrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit
Drittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die
nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Euro-
päischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören.
(16) „Extrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den
Extrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Ein-
fuhr und Ausfuhr.
(17) „Ausfuhr“ ist der Export einer Ware in ein Dritt-
land.
(18) „Einfuhr“ ist der Import einer Ware aus einem
Drittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware
aus einem deutschen Zolllager.
(19) „Waren im einfachen Verkehr zwischen Län-
dern“ sind solche, die von einem Land versandt wer-
den und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt
durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und
dort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit dem Transport stehen.
(20) „Importeur“ oder „Exporteur“ ist eine gebiets-
ansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat,
der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt.
Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist „Impor-
teur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person,
die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das
Erhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder
sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt
ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine
Person nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so
ist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige
Person, die die Ware im Moment der grenzüberschrei-
tenden Lieferung besitzt.
(21) „Gebietsansässig“ sind Personen, wenn sie in
Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gel-
ten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebiets-
ansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder
eine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Nie-
derlassungsnummer erhalten haben.
(22) „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der
zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltun-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung
zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
(23) „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die
eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise
die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zoll-
verfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe
der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen
Rechtsvorschriften.
(24) „Versendungsland“ ist das Land nach Anhang 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der
Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeich-
nis der Länder und Gebiete für die europäischen Sta-
tistiken über den internationalen Warenverkehr und die
geografische Aufgliederung für sonstige Unterneh-
mensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung, von welchem aus eine
Ware versandt wird.
(25) „Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das
eine Ware versandt wird.
(26) „Ursprungsland“ ist das Land nach Anhang 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in dem
die Waren hergestellt oder gewonnen wurden.
(27) „Veredelung“ im Sinne der Außenhandelsstatis-
tik ist die Be- oder Verarbeitung einer Ware, die sich
nicht im Eigentum des Be- oder Verarbeitenden befin-
det, mit dem Ziel, aus ihnen neue oder verbesserte
Waren herzustellen. „Veredelungsverkehre“ sind Wa-
renverkehre zur oder nach Veredelung.
(28) „Personen“ sind natürliche und juristische Per-
sonen sowie Personengesellschaften.
(29) „Exterritoriale Einheiten“ im Sinne dieses Ge-
setzes sind diplomatische Vertretungen anderer Staa-
ten, ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie
Niederlassungen internationaler Organisationen, die
sich auf deutschem Staatsgebiet befinden.
(30) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019,
S. 54) geändert worden ist, sowie der jeweiligen Durch-
führungsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-
sung.
§3
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet für die Außenhandelsstatistik sind
1. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich der Insel Helgoland, jedoch aus-
schließlich der Gemeinde Büsingen, und
2. Gebiete auf hoher See, in denen die Bundesrepublik
Deutschland über das alleinige Recht verfügt, den
Meeresboden und seinen Untergrund wirtschaftlich
auszubeuten.
§4
Inhalt, Zweck
(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebun-
gen
1. der Intrahandelsstatistik und
2. der Extrahandelsstatistik.
(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für
Zwecke
1. der Bereitstellung aktueller Daten über die Waren-
bewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit
anderen Ländern,
2. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und
der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bun-
desbank,

3. außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
4. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Be-
richtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.
§5
Durchführung
Die Außenhandelsstatistik wird vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§6
Anzumeldende Warenverkehre
(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach
Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflich-
tigen nach § 9 anzumelden.
(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden
1. als Versendungen grenzüberschreitende Warenbe-
wegungen von
a) Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in
der Endverwendung unter zollamtlicher Überwa-
chung befinden, mit Ausnahme von Waren im
einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
b) Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zoll-
verfahren der aktiven Veredelung abgefertigt
worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union versendet werden;
2. als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewe-
gungen von
a) Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfa-
chen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
b) Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der
aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungs-
gebiet eingeführt werden, sowie solche, die aus
dem Zolllager entnommen und in den freien Ver-
kehr übergeführt werden,
c) Waren, die ursprünglich im Versendungsmit-
gliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Verede-
lung abgefertigt worden sind und im Zollverfah-
ren der aktiven Veredelung verbleiben oder im
deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien
Verkehr überlassen werden.
(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden
grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen
dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des
Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert
nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.
(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch
besondere Waren und besondere Warenbewegungen,
bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von
einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebiets-
ansässige Person oder von einer gebietsansässigen Per-
son auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.
(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus
Zolllagern und Freizonen.
(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritoria-
len Einheiten.
(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund
der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die ver-
einfachte Anmeldung oder die Befreiung von der An-
meldung zugelassen werden.
§7
Erhebungsmerkmale
(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelssta-
tistik sind
1. Bezugszeitraum,
2. Verkehrsrichtung,
3. Warennummer,
4. Warenbezeichnung,
5. Ursprungsbundesland,
6. Bestimmungsbundesland,
7. Ursprungsland,
8. Bestimmungsland,
9. Versendungsland,
10. Statistischer Wert,
11. Menge der Ware,
12. Art des Geschäfts,
13. Verkehrszweig an der Grenze.
(2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich
Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Rechnungsbetrag,
2. bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer des ausländischen Warenempfängers.
(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich
Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1. Kodierung des Zollverfahrens,
2. Rechnungswährung,
3. Gesamtbetrag der Rechnung,
4. Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese
von den Zollbehörden gewährt wurde,
5. Verkehrszweig im Inland,
6. Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,
7. Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt
der Überführung in das Zollverfahren befindet,
8. endgültiges Bestimmungsland,
9. tatsächliches Ausfuhrland,
10. Statistisches Verfahren,
11. Ort der Ware,
12. Lieferbedingung.
§8
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. für die Intrahandelsstatistik
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
kunftspflichtigen,
b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
dung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrecht-
lichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer des Organträgers und die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organ-
gesellschaft, welche die Ware versendet oder bei
der sie eingeht,

c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Personen;
2. für die Extrahandelsstatistik
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
kunftspflichtigen,
b) EORI-Nummer, ergänzende nationale Nieder-
lassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI-
Nummer, IOSS-Nummer, Steuernummer der
Auskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer-
Voranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
mer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer
der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festge-
legte Identifikatoren,
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Personen.
§9
Auskunftspflicht
(1) Für die Außenhandelsstatistik besteht Aus-
kunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 um-
fasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-
stabe c ist freiwillig.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunfts-
pflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statisti-
schen Bundesamtes zu
1. den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahan-
dels- und Extrahandelsstatistik,
2. den nach § 12 übermittelten Daten und Informatio-
nen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unter-
lagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen
der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen
Finanzbehörden vorzulegen haben,
3. den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu
Veredelungsverkehren übermittelt werden sowie
4. den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundes-
amt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15
Absatz 6 übermittelt werden.
(3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der
Importeur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter
nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik
sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Un-
ternehmer, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur
Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet
sind. Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organ-
schaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Über be-
sondere Waren und Warenbewegungen sind darüber
hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirt-
schaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder ver-
äußern.
(5) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privat-
personen handeln, sind auch über eventuelle Rück-
sendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungs-
gebiet heraus auskunftspflichtig.
§ 10
Anmeldestellen
(1) Die Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik sind
beim Statistischen Bundesamt anzumelden, sofern
keine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde
für diese Warenverkehre abzugeben ist.
(2) Bei der Einfuhr einer Ware, bei der zum Zeitpunkt
der Einfuhranmeldung bekannt ist, dass sie anschlie-
ßend innergemeinschaftlich weitergeliefert wird, ist
die innergemeinschaftliche Lieferung zusätzlich auch
beim Statistischen Bundesamt als Versendung anzu-
melden. Beim Statistischen Bundesamt ist auch die
Einfuhr von Waren anzumelden, die sich bei Grenz-
übertritt in einem Versandverfahren nach Artikel 226
oder Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 be-
finden und für die nach Grenzübergang im Erhebungs-
gebiet keine Zollanmeldung abgegeben werden muss.
(3) Sofern eine Zollanmeldung für Warenverkehre
abzugeben ist, sind die Zollbehörden Anmeldestellen für
1. Warenverkehre im Extrahandel nach § 6 Absatz 3
und 5,
2. die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten
von Mitgliedstaaten außerhalb des Zollgebietes der
Europäischen Union,
3. die Zollanmeldungen im Rahmen der zollamtlich
bewilligten aktiven Veredelung innerhalb der Euro-
päischen Union,
4. besondere Waren und besondere Warenbewegun-
gen nach § 6 Absatz 4 sowie
5. Warenverkehre zwischen dem Erhebungsgebiet und
exterritorialen Einheiten.
(4) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen
Bundesamt die Einzelangaben nach den §§ 7 und 8 zu
den in Absatz 3 genannten Warenverkehren. Wird
durch die Zollbehörden zum Zeitpunkt der Anmeldung
festgestellt, dass Angaben in Zollanmeldungen zu den
Merkmalen nach den §§ 7 und 8 falsch waren, über-
mitteln die Zollbehörden an das Statistische Bundes-
amt die berichtigten Daten aus der Zollanmeldung.
(5) Die Warenverkehre für die Extrahandelsstatistik
sind vom Auskunftspflichtigen direkt beim Statisti-
schen Bundesamt anzumelden, sofern im Warenver-
kehr zum Extrahandel keine Zollanmeldung abzugeben
ist.
§ 11
Berichtszeitraum,
Meldefrist und Erhebungszeitraum
(1) Der Berichtszeitraum für Warenverkehre ist der
Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. Bei
Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse
des Handels oder aus Transportgründen demontiert
oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als
einen Monat befördert wird, ist der Berichtszeitraum
der Monat der letzten Teillieferung.
(2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmel-
dung erfolgt ist, ist der Berichtszeitraum der Kalender-
monat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt
werden.
(3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumel-
dende Warenverkehre eines Berichtszeitraumes müssen

bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet
werden.
(4) Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr.
Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei
Vorjahre statt. Die auskunftspflichtigen Personen sind
verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei
Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten
Unterlagen aufzubewahren.
§ 12
Übermittlung von Daten
und Informationen durch Behörden
(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung un-
terrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen
über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
dem Statistischen Bundesamt die Daten nach An-
hang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152,
die es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung
erhält.
(3) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen
Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfs-
merkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten aus
Zollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunfts-
pflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der
auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach
den §§ 7 und 8 zu überprüfen. Die nach Satz 1 zu über-
mittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung
nach § 18 Nummer 14 festgelegt. Werden von den
Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an
das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen
nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen,
übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische
Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen
für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben
sind.
(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbun-
desamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Da-
ten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum
Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und
Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen
vorhanden sind.
§ 13
Verzeichnis aller am
Außenhandel beteiligten Personen
(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statisti-
sche Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunfts-
pflichtigen.
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
1. zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9
Absatz 3 und 4,
2. zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunfts-
pflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrs-
richtung im Intrahandel nach § 14,
3. zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der
Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfra-
gen,
4. für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach
§ 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
5. für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmens-
eigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
6. für Auswertungszwecke.
(3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Ver-
zeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen
nach § 9 Absatz 3:
1. Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der
meldenden Organgesellschaften bei umsatzsteuer-
rechtlichen Organschaften,
2. Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbe-
wegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich
der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
3. Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferun-
gen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten
zehn Jahre,
4. Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
dung und Umsatzsteuernummern,
5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
6. EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern
oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger
Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen
Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Num-
mer 4 angeordnet wurde,
7. Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunfts-
pflichtigen und der meldenden Organgesellschaft
in das Verzeichnis.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich
aktualisiert.
(5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden
Quellen entnommen werden:
1. Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassen-
den Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuerge-
setzes, Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von
statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von der Deutschen Bun-
desbank erhoben und dem Statistischen Bundes-
amt übermittelt wurden sowie
3. allgemein zugänglichen Quellen.
§ 14
Abdeckungsgrad
der Intrahandelsstatistik
und Befreiungen von der Anmeldung
(1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des
Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Ver-
kehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahan-
delsstatistik mindestens abzudecken ist.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7
wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so fest-
gelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5
Abschnitt 29 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/1197 mindestens erreicht wird. In die Berech-
nung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statis-
tische Wert der Versendungen einer Person mit
Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumel-
denden Warenverkehre einbezogen.
(3) Der Abdeckungsgrad für Eingänge beträgt
93 Prozent. Durch Rechtsverordnung nach § 18 Num-

mer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass
der Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird. In die
Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte
Statistische Wert der Versendungen einer Person mit
Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumel-
denden Warenverkehre einbezogen.
(4) Personen, deren Eingänge oder Versendungen
weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalen-
derjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von
der Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jewei-
lige Verkehrsrichtung befreit. Die Daten können jedoch
freiwillig übermittelt werden. Ausgenommen von der
Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schif-
fen und Luftfahrzeugen.
(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen
einer nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im
laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie
von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle über-
schritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung an-
meldepflichtig.
§ 15
Datenübermittlungen
durch das Statistische Bundesamt
(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt den zu-
ständigen nationalen statistischen Stellen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union Einzelangaben zu den
erhobenen Versendungen. Zusätzlich dürfen den zu-
ständigen statistischen Stellen Daten nach Anhang 5
Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU)
2020/1197 übermittelt werden.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt die ihm
von den Zollbehörden übermittelten Angaben zu Wa-
renverkehren im Extrahandel zu den Merkmalen nach
den §§ 7 und 8 an die zuständigen statistischen Stellen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwen-
dung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und zur Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an
die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Lan-
desbehörden übermitteln, auch sofern Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
(4) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht-
erstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik
für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 zur Warenbezeichnung an die
fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden über-
mitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles
Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen.
(5) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, Ein-
zelangaben, die im Rahmen des Datenaustausches
nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 von
anderen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übermittelt werden, für die Außen-
handelsstatistik zu nutzen, wenn diese geeignet sind,
den Abdeckungsgrad der Außenhandelsstatistik zu
erhöhen oder deren Qualität zu verbessern. Dies gilt
entsprechend für Angaben von Zollbehörden der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen
im Rahmen der mitgliedstaatenübergreifenden Bewilli-
gung erfasst wurden.
(6) Das Statistische Bundesamt darf mit den zustän-
digen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Einzelangaben austauschen, so-
weit dies für die Qualitätssicherung der Außenhandels-
statistik erforderlich ist. Das Statistische Bundesamt
darf auch Einzelangaben zu Eingängen an die zustän-
dige Stelle des Versendungsstaates übermitteln und
die Rückfragen beantworten zu Angaben, welche nach
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 übermittelt
wurden.
(7) § 16 Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
bleibt unberührt.
§ 16
Datenaustausch mit
der Deutschen Bundesbank
(1) Der Austausch von Einzelangaben zu grenzüber-
schreitenden Veredelungsverkehren zwischen dem
Statistischen Bundesamt und der Deutschen Bundes-
bank ist zulässig, soweit die Übermittlung für die
Verbesserung der Qualität und Kohärenz der Außen-
handelsstatistik und der Zahlungsbilanzstatistik und
insbesondere zur Feststellung von fehlenden Anmel-
dungen von Veredelungsverkehren erforderlich ist. Um
die Ergebnisse der Kohärenzprüfung miteinander abzu-
gleichen, dürfen das Statistische Bundesamt und die
Deutsche Bundesbank ihre Prüfergebnisse untereinan-
der austauschen.
(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Sta-
tistischen Bundesamt die Einzelangaben, die sie im
Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik zu Zahlungsströ-
men über Veredelungsdienstleistungen zu den Erhe-
bungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 er-
hält.
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
Deutschen Bundesbank die im Zusammenhang mit
der Anmeldung von Veredelungsverkehren erhobenen
Einzelangaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen
nach den §§ 7 und 8.
(4) Einzelangaben, die nach Absatz 1 und 3 an die
Deutsche Bundesbank übermittelt werden, dürfen aus-
schließlich für statistische Zwecke verwendet werden
und nur Personen, die mit statistischen Angelegenhei-
ten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen, von an-
deren Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank
räumlich, organisatorisch und personell getrennten
Arbeitsbereichs zugänglich sein.
§ 17
Veröffentlichung
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2152 findet
auch Anwendung auf die Veröffentlichung statistischer
Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die nicht aus-
schließlich auf Erhebungsmerkmalen beruhen, die
durch Unionsrecht vorgegeben sind.
§ 18
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie werden er-
mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen
über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra-
oder Extrahandel,

2. nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und
zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4,
3. die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfs-
merkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b,
4. nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Ver-
wendung von Daten dieser öffentlichen Stellen
nach § 12,
5. die Anpassung des Abdeckungsgrades für Ein-
gänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Ab-
satz 2 und 3,
6. nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und
Hilfsmerkmalen,
7. nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren,
8. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Verede-
lungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und
Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6
sowie zur Verlängerung der Meldefristen,
9. Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von
Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Er-
stellung von Sammelwarennummern zur verein-
fachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom
7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl.
L 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist,
10. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben
zu besonderen Waren und Warenbewegungen,
11. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen
Datenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils gelten-
den Fassung,
12. nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rah-
men des Einzeldatenaustausches zu übermitteln-
den Einzelangaben,
13. die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale,
wenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergeb-
nisse der Statistik gewährleistet bleibt und der In-
formationsverlust in einem angemessenen Verhält-
nis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht,
14. die Übermittlung von Daten aus Zollanmeldungen
zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7
und den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zoll-
verwaltung an das Statistische Bundesamt zur
Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur
Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen
Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8.
§ 19
Bußgeldvorschrift
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Artikel 2
Änderung des
Bundesstatistikgesetzes
Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1
Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für
die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festge-
legt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder
zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundes-
statistiken Folgendes verwendet werden:
1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen
der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und
Umweltstatistiken sowie
b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Anga-
ben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend
mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen-
geführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf
nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatis-
tik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zustän-
digen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Da-
ten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden,
darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen
werden.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder
nicht in der vorgegebenen Form erteilt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
Artikel 3
Gesetz
zur Prüfung von Daten
multinationaler Unternehmensgruppen zur
Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken
(Qualität-VGR und WS-Gesetz – QVWSG)
§1
Aufgabe des Statistischen Bundesamtes
Das Statistische Bundesamt hat die Aufgabe, in Zu-
sammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder
und der Deutschen Bundesbank die Daten von multi-
nationalen Unternehmensgruppen zu prüfen, um in
seinem Zuständigkeitsbereich die Qualität in den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den
Wirtschaftsstatistiken zu sichern.

§2
Begriffsbestimmung
Die deutsche Entscheidungseinheit in einer multina-
tionalen Unternehmensgruppe nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/2152 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. November
2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur
Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unter-
nehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung ist diejenige rechtli-
che Einheit in Deutschland, die über Entscheidungsge-
walt für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unterneh-
mensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland ver-
fügt und als deren Repräsentant weitgehend Auskunft
über die Geschäftsaktivitäten des deutschen Teils der
Unternehmensgruppe geben kann.
§3
Datenübermittlung
und Datenzusammenführung
(1) Die Wirtschaftsstatistiken im Sinne dieses Ge-
setzes umfassen insbesondere Struktur-, Konjunktur-,
Steuer-, Außenhandels-, Forschung und Entwicklungs-,
Zahlungsbilanz-, Preis- und Innovationsstatistiken.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 1 übermitteln
die statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bun-
desbank und die Stelle, die vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung mit der Erstellung der „Erhe-
bung über Forschung und Entwicklung (FuE) in
Deutschland“ beauftragt ist, dem Statistischen Bun-
desamt auf Anforderung erforderliche Einzelangaben
aus von ihnen erstellten Wirtschaftsstatistiken. Die
Daten dürfen zusammengeführt werden mit
1. Einzelangaben aus Wirtschaftsstatistiken des Sta-
tistischen Bundesamtes,
2. den nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/2152 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. November 2019 über europäische
Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn
Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) übermittelten
Daten,
3. Einzelangaben aus dem Statistikregister nach § 13
Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
4. übermittelten Verwaltungsdaten der Finanzbehör-
den und der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Ab-
satz 1 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes,
5. Daten aus öffentlichen Registern, soweit dem Sta-
tistischen Bundesamt oder den statistischen
Ämtern der Länder ein besonderes Zugangsrecht
zu diesem Register gewährt ist, und
6. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Daten nach Absatz 2 umfassen sowohl allge-
meine Informationen über multinationale Unterneh-
mensgruppen und ihre Untergliederungen als auch
verfügbare quantitative statistische Angaben aus Wirt-
schaftsstatistiken nach Absatz 1. Eine Verarbeitung
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Num-
mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG kann nicht auf
dieses Gesetz gestützt werden.
(4) Das Statistische Bundesamt, die statistischen
Ämter der Länder und die Deutsche Bundesbank dür-
fen die nach Absatz 2 zusammengeführten Daten zur
Klärung von Inkohärenzen in den betroffenen Daten-
sätzen untereinander austauschen und verarbeiten.
(5) Um die Kohärenzprüfungsergebnisse miteinan-
der abzugleichen, dürfen die Stellen nach Absatz 4 ihre
Prüfergebnisse untereinander austauschen.
(6) Die Daten nach Absatz 4 werden in der Deut-
schen Bundesbank nur von Organisationseinheiten
verarbeitet, die räumlich, organisatorisch und personell
von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bun-
desbank getrennt sind.
(7) Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses
bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des
Bundes und der Länder sowie der Deutschen Bundes-
bank mit der Verarbeitung geschützter Daten nach § 30
Absatz 2 der Abgabenordnung betraut sind, unberührt.
§4
Auskunftserteilung
(1) Zur Beseitigung von Inkohärenzen dürfen die
Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungs-
einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu
Einheiten der Unternehmensgruppe bezüglich der Da-
ten nach § 3 Absatz 2 befragt werden. Die Befragung
wird vom Statistischen Bundesamt koordiniert und in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Län-
der und der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Das
Statistische Bundesamt ist verpflichtet, dem statisti-
schen Amt des Landes, in dem die deutsche Entschei-
dungseinheit der Unternehmensgruppe ihren Sitz hat,
die Mitwirkung bei der Durchführung der Befragung zu
ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Deutsche Bun-
desbank, soweit Daten der Zahlungsbilanzstatistik be-
rührt sind.
(2) Für die Befragungen nach Absatz 1 besteht Aus-
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen
und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit der
multinationalen Unternehmensgruppen.
(3) Haben die Leiterinnen und Leiter der deutschen
Entscheidungseinheit einer multinationalen Unterneh-
mensgruppe zur Beseitigung von Inkohärenzen in den
Datensätzen Auskünfte gegenüber dem Statistischen
Bundesamt erteilt, so ist dieses verpflichtet, die Aus-
künfte an die statistischen Ämter der Länder und die
Deutsche Bundesbank, soweit ihre Datensätze betrof-
fen sind, zu übermitteln.
§5
Supranationale Datenübermittlung
(1) Das Statistische Bundesamt darf Daten nach § 3
Absatz 2 an nationale statistische Ämter der Euro-
päischen Union im Sinne von Artikel 5 der Verordnung

(EG) Nr. 223/2009 und an Mitglieder des Europäischen
Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies
erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von
multinationalen Unternehmensgruppen in den Volks-
wirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außen-
wirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union gemäß den unionsrechtlichen Vorga-
ben zu prüfen und sicherzustellen. Die Daten umfassen
sowohl allgemeine Informationen über multinationale
Unternehmensgruppen und deren Untergliederungen
in den Mitgliedstaaten als auch verfügbare quantitative
Angaben aus den Wirtschaftsstatistiken nach § 3
Absatz 1.
(2) Sofern durch das Statistische Bundesamt Daten
übermittelt werden sollen, die zuvor von der Deutschen
Bundesbank bereitgestellt wurden, hat diese nach Ar-
tikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des
Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung sta-
tistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
(ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März
2015 (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 6) geändert worden
ist, vorab eine Genehmigung zu erteilen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 18, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b
und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 und 3 Absatz 2
des Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statisti-
schen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur
Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu mul-
tinationalen Unternehmensgruppen an statistische
Stellen vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) außer
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2022 in
Kraft. Gleichzeitig treten das Außenhandelsstatistik-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I
S. 3197) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 14. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1751. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ffe1d6a61d35e20b….