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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28411 · S. 23
Zu Artikel 2: Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Zu Artikel 2: Änderung des Bundesstatistikgesetzes Nach § 23 Absatz 3 BStatG erstreckt sich der bisherige Bußgeldrahmen für ordnungswidriges Handeln im An- wendungsbereich des BStatG auf bis zu fünftausend Euro. Dies wird in vielen Statistikbereichen als eine zu milde Sanktionsmöglichkeit für die Verletzung der statistischen Meldepflichten angesehen und kann auch unter dem Gesichtspunkt der generalpräventiven Funktion einer Bußgeldverhängung nicht wirkungsvoll dazu beizutragen, dass die auskunftspflichtigen Unternehmen ihren statistischen Meldepflichten nachkommen. Dies gilt insbeson- dere für Großunternehmen und Konzerne, für die ein Bußgeld in Höhe von bis zu fünftausend Euro weder eine angemessene Sanktion noch einen wirksamen Pflichtenappell zur Erfüllung ihrer statistischen Auskunftspflichten in der Zukunft darstellt. Deshalb ist es erforderlich, diese Rechtsvorschrift für spezielle Regelungen in den ver- schiedenen Fachstatistikbereichen zu öffnen. Damit sollen von § 23 BStatG abweichende Bußgeldandrohungen zugelassen werden. Zudem wird die Bußgeldandrohung auf Vorerhebungen nach § 6 BStatG mit Auskunftspflicht ausgedehnt. Mit der neuen Regelung in § 16 AHStatG wird von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Die Außenhan- delsstatistik stellt nach der Zahl der Meldepflichtigen und der abgebildeten Wirtschaftsaktivität von jährlich circa 2,3 Billionen Euro für Im- und Exporte die größte Wirtschaftsstatistik dar. Sie liefert Daten in sehr tiefer Unter- gliederung (circa 10 000 Warennummern). Es müssen nicht nur für die Gesamtergebnisse, sondern für jede Ein- zelposition verlässliche statistische Ergebnisse generiert werden. Für die hohe Gesamtzahl der Meldungen mit einer Vielzahl von Warennummern sind teilweise relativ wenige Melder verantwortlich, wodurch die Aus
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.475 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/28411, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.421–58.896 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 93768e15639baad7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP