Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 11a Elektronische Datenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 11.09.2015 – 17 K 2126/14
- VG Arnsberg, 27.08.2015 – 12 K 1126/14
- BVerfG, 06.02.2019 – 1 BvQ 4/19Antrag auf einstweilige Aussetzung der Pilotlieferung gem § 9a ZensVorbG 2021 erfolglos - Folgenabwägung - Datenspeicherung allein lässt Aussetzungsinteresse gegenüber einem Gesetz idR nicht durchschlagen - gesetzliche Zweckbeschränkung sowie Regelung der Geheimhaltung und der Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen - Gefährdung der Durchführung des Zensus 2021 bei Aussetzung der Pilotdatenlieferung zumindest plausibel vorgetragenZitiert von 2
- VG Schleswig, 09.10.2017 – 12 B 18/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- VG Schwerin, 30.09.2015 – 6 B 2431/15 SN
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 10.06.2024 – 7 A 255/23 HALZitiert von 2
- VG Schleswig, 02.01.2020 – 12 B 67/19
- VG Schleswig, 09.05.2016 – 12 B 8/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11a BStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/11a#abs-1 (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/11a#abs-2 (2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/11a#abs-3 (3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.