Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 1 Statistik für Bundeszwecke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 30.11.2011 – 1 K 2307/10Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 – OVG 12 B 4.15
- BVerwG, 29.06.2011 – 8 C 7/10Ausdrückliche Vorgabe der Heranziehungshäufigkeit für Statistik durch anordnendes GesetzZitiert von 31
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 – OVG 12 B 3.15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 – OVG 10 B 8.13
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 25.09.2025 – 12 B 24/25
- OLG Celle, 08.04.2025 – 13 U 26/24
- VG Schleswig, 16.10.2024 – 12 B 43/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.