Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 04.12.2014 – 1 K 7.13Zitiert von 3
- VG Würzburg, 02.11.2022 – W 6 S 22.1518
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 – 10 A 10746/15Zitiert von 5
- VG Kassel, 25.10.2021 – 3 K 2128/20.KS
- OVG NRW, 07.08.2020 – 4 A 342/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.03.2017 – 8 C 6/16Heranziehung zur DienstleistungsstatistikZitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 – OVG 12 B 3.15Zitiert von 3
- VG Schleswig, 09.05.2016 – 12 B 8/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6#abs-4 (4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6#abs-5 (5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.