Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 5 Planungszeitraum

Bund4 Fassungen

Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.

§ 4 § 6