Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 5 Planungszeitraum
Stand: 31.07.2026
Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 BSWAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 09.12.2010 – 3 StR 312/10Vorteilsannahme: Einordnung der DB Netz AG als „sonstige Stelle“Zitiert von 9
- BGH, 19.06.2008 – 3 StR 490/07Strafrecht: Amtsträgereigenschaft eines für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG tätigen selbständigen Ingenieurs nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 5 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3221)
BGBl. 2016 I S. 3221
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 520 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 917)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 309 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.