Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 5 Planungszeitraum
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 09.12.2010 – 3 StR 312/10Vorteilsannahme: Einordnung der DB Netz AG als „sonstige Stelle“Zitiert von 9
- BGH, 19.06.2008 – 3 StR 490/07Strafrecht: Amtsträgereigenschaft eines für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG tätigen selbständigen Ingenieurs nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.