Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 5 Planungszeitraum

Stand: 31.07.2026

Bund4 Fassungen3 Entscheidungen

Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.

§ 4 § 6