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Artikel 1 · BT-Drs. 18/9524 · S. 24

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu § 5 Absatz 2 (alt)
§ 5 Absatz 2 ist aufzuheben, da er nur für den ersten Ausbauplan nach dem Bedarfsplan galt. Um
die Ausbaupläne für die Bundesschienenwege mit denen der Bundesfernstaßen im Geltungszeit-
raum anzupassen, war für den ersten Ausbauplan nach dem Bedarfsplan zu den Bundesschienen-
wegen ein Dreijahreszeitraum (1995 – 1997) notwendig. Ab dann galt für beide Verkehrsträger syn-
chronisiert der Fünfjahreszeitraum. Da § 5 Absatz 2 aufgehoben wird, ist die Aufzählung in § 5 zu
streichen.
Zu § 8 Absatz 1 Satz 3 (alt)
Die investive Altlast nach § 22 DBGrG mit dem Ziel einer Angleichung des Ausbaustandards der
Schieneninfrastruktur in den neuen Ländern an den vergleichbaren Ausbaustandard in den alten
Ländern ist nach dem „Gemeinsamen Bericht der DB Netz AG, DB Station&Service AG, DB Ener-
gie GmbH und des Bundes zum Abbau der investiven Altlast in den Neuen Bundesländern ein-
schließlich Berlins“ vom August 2010 bereits vollständig beseitigt. Insofern kann der Satz entfallen.
Zur Anlage (zu §1):
Durch Artikel 1 erhält der Bedarfsplan nach § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes seine neue
Fassung. Er enthält die Bauvorhaben, für die die nach § 4 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
vorgenommene Überprüfung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand einen Bedarf ergeben hat.
Mit den Festsetzungen des Bedarfsplans wird der verkehrliche Bedarf für die bezeichneten Ver-
kehrsverbindungen festgestellt. Die Realisierung der darin bezeichneten Projekte hängt von der
weiteren Detailplanung der Vorhaben in den Raumordnungsverfahren und Planfeststellungsverfah-
ren ab. Der Bedarfsplan enthält insofern keine Festsetzungen bezüglich der in diesen Verfahren
festzulegenden Trassenführung.
Der Bau und Ausbau nach dem Bedarfsplan erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 des Bunde

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.605 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9524, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.790–31.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6f091d31f1d44771….

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