§ 8d Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 8a ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 8b Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 8c Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. § 8c Absatz 3 gilt nicht für Anbieter,
Für Anbieter nach Satz 2 gilt § 8c Absatz 4 nur, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Netz- und Informationssysteme betreiben, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 19c des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 8d umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2017 I S. 1885
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 8 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1324)
BGBl. 2015 I S. 1324
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