Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
BGBl. 2025 I Nr. 301
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06.09.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2021 (BGBl. I 4163)
BGBl. 2021 I S. 4163
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1903)
BGBl. 2017 I S. 1903
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