Gesetze / BSI-Kritisverordnung

BSI-KritisV

§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung

Stand: 07.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/10#abs-2 (2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/10#abs-3 (3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 9 § 11