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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1903

BGBl. 2017 I S. 1903 · 76.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
                                             Erste Verordnung
                                   zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
                                               Vom 21. Juni 2017

   Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                BSI-Kritisverordnung
   Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I
S. 958) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch
   die Angabe „§§ 2 bis 8“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Zwischen den Wörtern „Aufbereitung“ und

         „Verteilung“ wird das Wort „und“ durch ein

         Komma ersetzt.

     bb) Zwischen den Wörtern „Verteilung“ und
         „von Trinkwasser“ werden die Wörter „sowie
         Steuerung und Überwachung“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Zwischen den Wörtern „Siedlungsentwässe-
         rung“ und „Abwasserbehandlung“ wird das
         Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) Zwischen den Wörtern „Gewässereinleitung“
         und „erbracht“ werden die Wörter „sowie
         Steuerung und Überwachung“ eingefügt.

3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

                           „§ 6

                   Sektor Gesundheit
    (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
  Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
  Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des

  § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

  1. die stationäre medizinische Versorgung;

  2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhalten-
     den Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
   Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
   zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
4. die Laboratoriumsdiagnostik.

   (2) Die stationäre medizinische Versorgung wird
in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie,
Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
   (3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhal-
tenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind,
wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe er-
bracht.
   (4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur
Anwendung im oder am menschlichen Körper wird
in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe
erbracht.
   (5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Be-
reichen Transport und Analytik erbracht.
   (6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infra-
strukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
   gorien zuzuordnen sind und die für die stationäre
   medizinische Versorgung, die Versorgung mit
   Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die
   Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei-
   mitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur

   Anwendung im oder am menschlichen Körper und

   die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen er-

   forderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 ge-
   nannt werden, und
2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D
   erreichen oder überschreiten.

                        §7

       Sektor Finanz- und Versicherungswesen
   (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienst-
leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
BSI-Gesetzes:

1. die Bargeldversorgung;

2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;
3. der konventionelle Zahlungsverkehr;
4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
   papier- und Derivatgeschäften;

5. Versicherungsdienstleistungen.

  (2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen

Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den
Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bar-
geldlogistik erbracht.
BGBl. 2017, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
     (3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei
  kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der
  Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 29. April 2015 über Inter-
  bankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-
  gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Be-
  reichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungs-
  verkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gut-
  schrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers er-
  bracht.

    (4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei
  Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Last-
  schrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vor-
  schriften und der Geschäftsanforderungen für Über-

  weisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom

  30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer
  Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den
  Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift
  Kundenkonto erbracht.

     (5) Die Verrechnung und die Abwicklung von
  Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Be-
  reichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und
  Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung
  Geld erbracht.
     (6) Versicherungsdienstleistungen werden im Be-
  reich Inanspruchnahme von Versicherungsleistun-
  gen erbracht.
     (7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
  sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder
  Teile davon, die
  1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
     gorien zuzuordnen sind und die für die Bargeld-
     versorgung, für den kartengestützten Zahlungs-
     verkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr,
     für die Verrechnung und die Abwicklung von
     Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Ver-
     sicherungsdienstleistungen in den Bereichen er-

     forderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 ge-
     nannt werden, und

  2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D
     erreichen oder überschreiten.

     (8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor
  Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden
  Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3
  Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkatego-
  rien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherr-
  schaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen
  Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

                          §8

             Sektor Transport und Verkehr

     (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
  Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor
  Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemein-
  heit mit Leistungen zum Transport von Personen und
  Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienst-
  leistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
  BSI-Gesetzes.
     (2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch
  die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr,
  Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie

  verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Perso-
  nennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.
     (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische
  Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
     gorien zuzuordnen sind und die für den Perso-
     nen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 ge-
     nannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der
     Logistik oder sonst erforderlich sind und

  2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D
     erreichen oder überschreiten.“
4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „Vier“ wird durch die Angabe „Zwei“
     ersetzt.

  b) Nach dem Wort „Inkrafttreten“ werden die Wörter

     „und danach alle zwei Jahre“ eingefügt.

5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
  a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
         gefügt:
         „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

             a) Erzeugungsanlage
               eine Anlage im Sinne des § 3 Num-
               mer 18c des Energiewirtschaftsgeset-
               zes in der jeweils geltenden Fassung.
             b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopp-
                lung (KWK-Anlage)
               eine Anlage im Sinne des § 2 Num-
               mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
               gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
               sung.
             c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage
               eine Anlage im Sinne des § 3 Num-
               mer 11 des Energiewirtschaftsgeset-
               zes in der jeweils geltenden Fassung.

             d) Speicheranlage

               eine Anlage zur Speicherung von elek-
               trischer Energie.

             e) Anlage oder System zur Steuerung/
                Bündelung elektrischer Leistung

               eine Anlage oder ein System zur
               Bündelung elektrischer Leistung zur
               Steuerung von Erzeugungsanlagen
               und von dezentralen Energieerzeu-
               gungsanlagen, insbesondere zur An-
               wendung bei Direktvermarktungsunter-
               nehmern im Sinne von § 3 Nummer 17
               des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
               der jeweils geltenden Fassung.

             f) Übertragungsnetz

               ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32
               des Energiewirtschaftsgesetzes in der
               jeweils geltenden Fassung.
             g) Zentrale Anlage oder System für den
                Stromhandel
               eine Anlage oder ein elektronisches
               Handelssystem, das den physischen,
               kurzfristigen Spothandel mit Energie
               für das deutsche Marktgebiet betrifft.
BGBl. 2017, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905
h) Verteilernetz
   ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37
   des Energiewirtschaftsgesetzes in der
   jeweils geltenden Fassung.
i) Messstelle
   eine Stelle im Sinne des § 2 Num-
   mer 11 des Messstellenbetriebsgeset-
   zes in der jeweils geltenden Fassung.
j) Gasförderanlage

   eine Anlage zur Förderung von Erdgas

   aus einer Bohrung.

k) Gasspeicher

   ein Gasspeicher im Sinne des § 3
   Nummer 31 des Energiewirtschafts-
   gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
   sung.
l) Fernleitungsnetz

   ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19

   des Energiewirtschaftsgesetzes in der
   jeweils geltenden Fassung.
m) Gasverteilernetz
   ein Verteilernetz im Sinne des § 3
   Nummer 37 des Energiewirtschafts-
   gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
   sung.
n) Ölförderanlage
   eine Anlage zur Förderung von Rohöl

   aus einer Bohrung.

o) Raffinerie

   eine Anlage zur Destillation oder Raffi-

   nation oder sonstigen Weiterverarbei-
   tung von Erdöl in Mineralölraffinerien
   im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1
   des Gesetzes über die Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung in der jeweils gelten-
   den Fassung.

p) Mineralölfernleitung
   eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohr-

   fernleitungsverordnung in der jeweils
   geltenden Fassung zum Transport von
   Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen
   aus der Verarbeitung von Öl.
q) Öl- und Produktenlager

   eine Anlage zur Lagerung von Rohöl

   oder Mineralölprodukten.
r) Anlage zur zentralen standortübergrei-
   fenden Steuerung

   eine Anlage, durch die eine oder meh-

   rere andere Anlagen standortübergrei-
   fend gesteuert oder überwacht wer-
   den.
s) Anlage oder System von Aggregatoren
   zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

   eine Anlage oder ein IT-System, das zur
   Disposition insbesondere von Tank-
   kraftwagen, Kesselwagen oder Bin-
   nenschiffen verwendet wird, mit dem
   Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und
   Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren

            oder zu optimieren, unabhängig da-
            von, ob durch die Anlage oder das
            IT-System Verbraucher beliefert wer-
            den.
         t) Tankstellennetz
            eine Anlage oder ein System zur Ver-
            bindung voneinander unabhängiger
            Tankstellen mittels zentraler Kompo-
            nenten. Eine zentrale Komponente
            dient der zentralen Versorgung der

            Tankstellen eines Tankstellennetzes mit

            Kraftstoff.

         u) Heizwerk

            eine Anlage zur Erzeugung von Wärme
            zur Belieferung von Endkunden im
            Sinne der Verordnung über Allgemeine
            Bedingungen für die Versorgung mit
            Fernwärme in der jeweils geltenden

            Fassung.

         v) Heizkraftwerk
            eine Anlage zur Erzeugung von elek-
            trischer Energie und Nutzwärme nach
            § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-
            Kopplungsgesetzes in der jeweils gel-
            tenden Fassung.
         w) Fernwärmenetz

            ein Netz zur Versorgung der Allgemein-

            heit mit Wärme.“

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die

    Nummern 3 bis 13.

cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das
    Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ er-
    setzt. Satz 2 wird aufgehoben.

dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort
    „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten
    Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“

    die Wörter „für die Anlagenkategorie des
    Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar“ gestrichen.
ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten
    Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“
    die Wörter „für die Anlagenkategorien des

    Teils 3 Nummer 1.1“ gestrichen.

gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der
    Angabe „3.2.2“ ein Komma und die Angaben
    „3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3“ eingefügt. Die Angabe

    „und 3.3“ wird gestrichen.

hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen
    den Angaben „3.1.2“ und „3.2.2“ das Wort
    „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
    der Angabe „3.2.2“ die Angaben „3.2.3, 3.3.1
    und 3.3.2“ eingefügt.

ii)   In der neuen Nummer 12 wird zwischen den
      Angaben „3.2.1“ und „3.2.2“ das Wort „und“
      durch ein Komma ersetzt und nach der An-
      gabe „3.2.2“ die Angabe „und 3.2.3“ einge-
      fügt.
BGBl. 2017, Seite 1906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1906

  b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:
           „3.2.3      Anlage zur zentralen standort-       Gesamtmenge der transportierten            4,4 Millionen
                       übergreifenden Steuerung             Rohölmenge oder Produktenmenge
                                                            in Tonnen/Jahr oder
                                                            Gesamtmenge der umgeschlagenen             4,4 Millionen
                                                            Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder
                                                            Gesamtmenge der umgeschlagenen               420 0001
                                                            Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
                                                            Gesamtmenge der umgeschlagenen              620 000“.
                                                            Menge Heizöl in Tonnen/Jahr

       bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
           „3.3.1      Anlage oder System von               Gesamtmenge der verteilten Menge             420 0001
                       Aggregatoren zum Vertrieb            Kraftstoff in Tonnen/Jahr
                       von Kraftstoff und Heizöl
                                                            Gesamtmenge der verteilten Menge            620 000“.
                                                            Heizöl in Tonnen/Jahr

       cc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:
           „3.3.3      Anlage zur zentralen standort-       Gesamtmenge der verteilten Menge             420 0001
                       übergreifenden Steuerung             Kraftstoff in Tonnen/Jahr

                                                            Gesamtmenge der verteilten Menge            620 000“.
                                                            Heizöl in Tonnen/Jahr

6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
  a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
          „2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
              a) Gewinnungsanlage (Wasserwerk)
                    ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein
                    Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur
                    Gewinnung von Rohwasser.
              b) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
                    die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der
                    zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
              c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)
                    eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral über-
                    wacht und/oder gesteuert werden können.
              d) Wasserverteilungssystem
                    ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen
                    und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses
                    System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach
                    der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
              e) Kanalisation
                    ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrück-
                    haltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Klär-
                    anlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
              f) Kläranlage
                    eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird
                    (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ab-
                    leitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“
       bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
       cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
           aufgehoben.
       dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

BGBl. 2017, Seite 1907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1907

     ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni
             des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.“
     ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „2.3.2“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.
  b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
          „1.3       Steuerung und Überwachung                                                                “.

     bb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.
     cc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Gewinnungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in Klam-
         mern eingefügt.
     dd) Die Nummer 2.1.2 wird aufgehoben.
     ee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Aufbereitungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in
         Klammern eingefügt.
     ff) Die Nummer 2.2.2 wird aufgehoben.
     gg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
          „2.4       Steuerung und Überwachung                                                                “.

     hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.
7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
  a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
     aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
         „1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffs-
             bestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-
             gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
         2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
             a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln
                  eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-,
                  Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
             b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln
                  eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-,
                  Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
             c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
                  eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produk-
                  tionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein stand-
                  ortübergreifendes System.
             d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
                  Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortüber-
                  greifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
             e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
                  eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebens-
                  mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,
                  zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
             f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
                  eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortüber-
                  greifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein
                  filialübergreifendes System.“
     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.
     cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
         aufgehoben.
     dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
     ee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, bei einer Anlage, die den Anlagen-
         kategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist,“ eingefügt.

BGBl. 2017, Seite 1908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1908
  b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
       „Spalte A                  Spalte B
            Nr.               Anlagenkategorie
       1.           Lebensmittelversorgung
       1.1          Lebensmittelherstellung und
                    -behandlung
       1.1.1        Anlage zur Herstellung von
                    Lebensmitteln

       1.1.2        Anlage zur Behandlung von
                    Lebensmitteln

       1.1.3        Anlage oder System zur
                    Distribution von Lebensmitteln

       1.1.4        Anlage oder System zur zentralen
                    standortübergreifenden Steuerung

       1.2          Lebensmittelhandel
       1.2.1        Anlage zur Behandlung von
                    Lebensmitteln

       1.2.2        Anlage oder System zur
                    Distribution von Lebensmitteln

       1.2.3        Anlage oder System zur
                    Bestellung von Lebensmitteln

       1.2.4        Anlage zum Inverkehrbringen von
                    Lebensmitteln

       1.2.5        Anlage oder System zur zentralen
                    standortübergreifenden Steuerung

8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
  a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

                 Spalte C                       Spalte D
           Bemessungskriterium               Schwellenwert

Menge der hergestellten Lebensmittel          Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Menge der behandelten Lebensmittel            Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel         Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Gesamtmenge der jeweils hergestellten,        Speisen:
behandelten oder umgeschlagenen               434 500 t
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen            oder
in t/Jahr oder l/Jahr                         Getränke:
                                            350 Millionen l

Menge der behandelten Lebensmittel            Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel         Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Menge der bestellten Lebensmittel             Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Menge der in Verkehr gebrachten               Speisen:
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr            434 500 t
                                                oder
                                              Getränke:
                                            350 Millionen l
Gesamtmenge der jeweils behandelten,           Speisen:
umgeschlagenen, bestellten oder                434 500 t
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der           oder
gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr      Getränke:
                                            350 Millionen l“.
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
             „2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
                  a) Ortsgebundenes Zugangsnetz
                    eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen
                    Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaser-
                    anschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).
BGBl. 2017, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909

           b) Übertragungsnetz
                eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste
                und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und
                Core-Netze).
           c) IXP
                eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der
                Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung
                eines intermediären autonomen Systems fließt.
           d) DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste
              oder Internetzugangsdienste angeboten werden
                eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung
                von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeord-
                nete DNS-Instanzen weiterreicht.
           e) Autoritative DNS-Server
                eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
                Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt
                einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere
                Server delegiert werden.
           f) Rechenzentrum (Housing)
                ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
                Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
                IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereit-
                zustellen.
           g) Serverfarm (Hosting)
                zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als
                virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigen-
                ständiger Computer agieren.
           h) Content Delivery Netzwerk
                ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbeson-
                dere große Mediendateien, ausgeliefert werden.
           i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
                eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikations-
                prozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“
   bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
   cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
       aufgehoben.
   dd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt und nach dem
       Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
   ee) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.
   ff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buch-
       staben a bis c.
   gg) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9
       bis 11.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:

       „1.4.1      DNS-Resolver, die zur Nutzung      Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes,         100 000“.
                   öffentlich zugänglicher Telefon-   in welchem der DNS-Resolver betrieben
                   dienste, Datenübermittlungsdienste wird
                   oder Internetzugangsdienste
                   angeboten werden

   bb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort „DNS-Server“ der Halbsatz „, die zur Nutzung öffentlich
       zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden“
       gestrichen.

BGBl. 2017, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910

9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:
  „Anhang 5
  (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)

                          Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit

                                                         Teil 1
                                                Grundsätze und Fristen
  1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
       a) Krankenhaus
         ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils
         geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versor-
         gungsleistungen notwendig ist oder sind.
       b) Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
         eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale
         Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.
       c) Abgabestelle
         eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale
         Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.
       d) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen
          Körper
         eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
         in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungs-
         pflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arznei-
         mittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
       e) Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden
          zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
         ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungs-
         einheiten.
       f) Betriebs- und Lagerraum
         eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden
         und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und
         Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
       g) Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
         ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflich-
         tigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
       h) Apotheke
         eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des
         ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
       i) Transportsystem
         ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber
         des Labors und dem Labor.
       j) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung
         ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.
       k) Labor
         eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in
         der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.
  2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
     Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
     Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
     Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder über-
     schritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
  3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
     31. März des Folgejahres zu ermitteln.

BGBl. 2017, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
   (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
   zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
   Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
     a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
     b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
     c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
     d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie
   zuzuordnen sind.

                                                      Teil 2
                            Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter An-
   nahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro
   pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
   berechnet:
                     90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist
   unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro
   versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
   berechnet:
                           4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
   Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und
   Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-
   sorgten Personen wie folgt berechnet:
                             34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
   Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr
   und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                              1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000

                                                      Teil 3
                                       Anlagenkategorien und Schwellenwerte

 Spalte A                   Spalte B                                 Spalte C                      Spalte D
      Nr.              Anlagenkategorie                        Bemessungskriterium            Schwellenwert
1.          stationäre medizinische Versorgung
1.1         Krankenhaus                            vollstationäre Fallzahl/Jahr                    30 000
2.          Versorgung mit unmittelbar
            lebenserhaltenden Medizinprodukten,
            die Verbrauchsgüter sind
2.1         Herstellung
2.1.1       Produktionsstätte                      Umsatz in Euro/Jahr                        90 680 000
2.2         Abgabe
2.2.1       Abgabestelle                           Umsatz in Euro/Jahr                        90 680 000
3.          Versorgung mit verschreibungs-
            pflichtigen Arzneimitteln und
            Blut- und Plasmakonzentraten
            zur Anwendung im oder am
            menschlichen Körper
3.1         Herstellung
3.1.1       Produktionsstätte                      Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/        4 650 000
                                                   Jahr

BGBl. 2017, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
   Spalte A                   Spalte B
        Nr.               Anlagenkategorie
  3.1.2       Anlage oder System zur Entnahme
              und Weiterverarbeitung von
              Blutspenden
  3.2         Vertrieb
  3.2.1       Betriebs- und Lagerraum

                 Spalte C                         Spalte D
           Bemessungskriterium               Schwellenwert
Anzahl hergestellter oder in Verkehr              34 000
gebrachter Produkte/Jahr

Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr             4 650 000
  3.2.2       Anlage oder System zum Vertrieb von Anzahl transportierter Packungen/Jahr             4 650 000
              verschreibungspflichtigen
              Arzneimitteln
  3.3         Abgabe
  3.3.1       Apotheke
  4.          Laboratoriumsdiagnostik
  4.1         Transport
  4.1.1       Transportsystem

  4.1.2       Kommunikationssystem zur
              Auftrags- oder Befundübermittlung
  4.2         Analytik
  4.2.1       Labor

abgegebene Packungen/Jahr                        4 650 000

kumulierte Anzahl der Aufträge                   1 500 000
der Labore in der Gruppe/Jahr
Anzahl Aufträge/Jahr                             1 500 000

Anzahl Aufträge/Jahr                             1 500 000
BGBl. 2017, Seite 1913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1913

                                                                                             Anhang 6
                                                   (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)

                               Anlagenkategorien und Schwellenwerte
                             im Sektor Finanz- und Versicherungswesen

                                                  Teil 1
                                         Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
  a) Autorisierungssystem
     ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen
     oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das konto-
     führende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
  b) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
     ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des konto-
     führenden Instituts dient.
  c) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
     ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautoma-
     tensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  d) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
     ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
  e) Clearing-System
     ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende
     Institut weiterleitet.
  f) Settlement-System
     ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
  g) Kontoführungssystem
     ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsemp-
     fängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
  h) Cash Center
     Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder
     ausgegeben wird.
  i) IT-System für das Cash Management
     ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
     Cash Management des Wertdienstleisters.
  j) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
     ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Auto-
     risierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
  k) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
     ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen
     von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  l) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
     ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
  m) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
     ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister
     oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.
  n) System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und
     Derivatgeschäften
     ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-
     gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

BGBl. 2017, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914

       o) System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
         ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle
         oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Ver-
         buchungsstelle dient.
       p) Wertpapier-Settlement-System
         ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)
         Nr. 909/2014.
       q) Depotführungssystem
         ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
       r) System eines Zentralverwahrers
         ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
       s) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
         ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar
         verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
       t) Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis
         ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.
       u) Leistungssystem Lebensversicherung
         ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.
       v) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosen-
          versicherung
         ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs-
         rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
       w) Leistungssystem der privaten Krankenversicherung
         ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.
       x) Schadensystem (Komposit)
         ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
       y) Auszahlungssystem
         ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.
       z) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
         ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
   2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
      Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
      Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad
      einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder
      überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
   3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3,
      5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt,
      deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht
      oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
   4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
      31. März des Folgejahres zu ermitteln.
   5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A
      Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versiche-
      rungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei
      wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
   6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage)
      und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die
      gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn
      die Anlagen
       a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
       b) einem identischen technischen Zweck dienen und
       c) unter gemeinsamer Leitung stehen.

BGBl. 2017, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1915

                                                    Teil 2
                          Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist
    unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten)
    in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
    wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                     15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von
    187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwel-
    lenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                       93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellen-
    wert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an
    POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person
    pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                     18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist
    unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und aus-
    ländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie
    folgt berechnet:
                     21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
    200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines
    Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                    100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
    1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
    wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                      850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter
    Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
    500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                      2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000

                                                    Teil 3
                                     Anlagenkategorien und Schwellenwerte

 Spalte A                 Spalte B                                Spalte C                        Spalte D
      Nr.             Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium              Schwellenwert

1.          Bargeldversorgung

1.1         Autorisierung einer Abhebung

1.1.1       Autorisierungssystem                 Anzahl Transaktionen/Jahr                    15 000 000

1.1.2       System zur Anbindung an ein          Anzahl Transaktionen/Jahr                    15 000 000
            Autorisierungssystem aus Sicht des
            Geldautomatenbetreibers

1.2         Einbringen in den Zahlungsverkehr

1.2.1       System zur Aufbereitung durch den    Anzahl Transaktionen/Jahr                    15 000 000
            Geldautomatenbetreiber

1.2.2       System zur Anbindung an ein        Anzahl Transaktionen/Jahr                      18 000 000
            Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
            (Clearing und Settlement)

1.2.3       Clearing-System                      Anzahl Transaktionen/Jahr                    18 000 000

BGBl. 2017, Seite 1916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1916
       Spalte A                      Spalte B                                         Spalte C
            Nr.                 Anlagenkategorie                               Bemessungskriterium
      1.2.4        Settlement-System                             Anzahl Transaktionen der an das
                                                                 Settlement-System angebundenen
                                                                 kritischen Clearing-Systeme/Jahr
      1.3          Belastung Kundenkonto
      1.3.1        Kontoführungssystem                           Anzahl dienstleistungsbezogener1
                                                                 Transaktionen/Jahr
      1.4          Bargeldlogistik
      1.4.1        Cash Center                                   Anzahl kumuliert bearbeiteter
                                                                 Banknoten/Jahr
      1.4.2        IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter
                                                     Banknoten/Jahr
      2.           Kartengestützter Zahlungsverkehr
      2.1.         Autorisierung
      2.1.1        Autorisierungssystem                          Anzahl dienstleistungsbezogener
                                                                 Transaktionen/Jahr
      2.1.2        System zur Anbindung an ein                   Anzahl dienstleistungsbezogener
                   Autorisierungssystem aus Sicht des            Transaktionen/Jahr
                   Terminalbetreibers
      2.2          Einbringen in den Zahlungsverkehr
      2.2.1        System zur Aufbereitung durch den             Anzahl Transaktionen/Jahr
                   POS-Terminalbetreiber
      2.2.2        System zur Annahme der                        Anzahl Transaktionen/Jahr
                   POS-Transaktionsdaten beim
                   Zahlungsdienstleister des
                   Zahlungsempfängers
      2.2.3        System zur Anbindung an ein        Anzahl Transaktionen/Jahr
                   Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
                   (Clearing und Settlement)
      2.2.4        Clearing-System                               Anzahl Transaktionen/Jahr
      2.2.5        Settlement-System                             Anzahl Transaktionen des zugehörigen
                                                                 kritischen Clearing-Systems/Jahr
      2.3          Belastung auf dem Konto des Zahlers
                   und Gutschrift auf dem Konto des
                   Zahlungsempfängers
      2.3.1        Kontoführungssystem                           Anzahl dienstleistungsbezogener
                                                                 Transaktionen/Jahr
      3.           Konventioneller Zahlungsverkehr
      3.1          Annahme einer Überweisung oder
                   Lastschrift
      3.1.1        System zur Annahme einer                      Anzahl Transaktionen/Jahr
                   Überweisung oder Lastschrift
      3.2          Einbringen in den Zahlungsverkehr
      3.2.1        System zur Anbindung an ein        Anzahl dienstleistungsbezogener
                   Interbanken-Zahlungsverkehrssystem Transaktionen/Jahr
                   (Clearing und Settlement)
      3.2.2        Clearing-System                               Anzahl dienstleistungsbezogener
                                                                 Transaktionen/Jahr
      3.2.3.       Settlement-System                             Anzahl Transaktionen des zugehörigen
                                                                 kritischen Clearing-Systems/Jahr

1

   Spalte D
Schwellenwert
 18 000 000

 15 000 000

 93 500 000

 93 500 000

 21 500 000

 21 500 000

 21 500 000

 21 500 000

 18 000 000

 18 000 000
 18 000 000

 21 500 000

100 000 000

100 000 000

100 000 000

100 000 000
    Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen
    kritischen Dienstleistung verbucht werden.
BGBl. 2017, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917
Spalte A                   Spalte B
      Nr.              Anlagenkategorie
3.3         Belastung und Gutschrift auf
            Kundenkonten
3.3.1       Kontoführungssystem

4.          Verrechnung und Abwicklung von
            Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1         Verrechnung von
            Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1       System einer Clearingstelle oder
            zentralen Gegenpartei zur
            Verrechnung von Wertpapier- und
            Derivatgeschäften
4.1.2       System zur Anbindung für die
            Verrechnung und Verbuchung von
            Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.2         Verbuchung Wertpapiere
4.2.1       Wertpapier-Settlement-System
4.2.2       Depotführungssystem
4.2.3       System eines Zentralverwahrers
4.3         Verbuchung Geld
4.3.1       System zur Aufbereitung der
            Zahlungsanweisung
5.          Versicherungsdienstleistungen
5.1         Inanspruchnahme von
            Versicherungsdienstleistungen
5.1.1       Vertragsverwaltungssystem
            (Lebensversicherung)
5.1.2       Vertragsverwaltungssystem
            (private Krankenversicherung)
5.1.3       Vertragsverwaltungssystem
            (Komposit)
5.1.4       Leistungssystem
            (Lebensversicherung)
5.1.5       Leistungssystem (Sozialversiche-

                 Spalte C                        Spalte D
            Bemessungskriterium             Schwellenwert

Anzahl dienstleistungsbezogener             100 000 000
Transaktionen/Jahr

Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000

Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000

Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000

Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000

Leistungsfälle/Jahr                             500 000

Leistungsfälle/Jahr                             2 000 000

Schadensfälle/Jahr                              500 000

Leistungsfälle/Jahr                             500 000

Leistungsfälle/Jahr                             500 000
            rungsträger der gesetzlichen Renten-,
            Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
5.1.6       Leistungssystem
            (private Krankenversicherung)
5.1.7       Schadensystem (Komposit)
5.1.8       Auszahlungssystem
            (Lebensversicherung)
5.1.9       Auszahlungssystem (Sozialversiche-
   Leistungsfälle/Jahr                             2 000 000

   Schadensfälle/Jahr                              500 000
   Leistungsfälle/Jahr                             500 000

Leistungsfälle/Jahr                                500 000
            rungsträger der gesetzlichen Renten-,
            Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
5.1.10      Auszahlungssystem
            (private Krankenversicherung)
5.1.11      Auszahlungssystem (Komposit)
5.1.12      Verwaltungs- und Zahlungssystem
            der gesetzlichen Kranken- und
            Pflegeversicherung
Leistungsfälle/Jahr                             2 000 000

Schadensfälle/Jahr                              500 000
Anzahl der Versicherten                         3 000 000
BGBl. 2017, Seite 1918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1918

  Anhang 7
  (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

                                    Anlagenkategorien und Schwellenwerte
                                       im Sektor Transport und Verkehr

                                                       Teil 1
                                              Grundsätze und Fristen


   1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
       a) im Luftverkehr
         aa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
             eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4
             in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils
             geltenden Fassung.
         bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
             eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4
             in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils
             geltenden Fassung.
         cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
             die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiens-
             ten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungs-
             dienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
         dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle
             eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrs-
             gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
       b) im Schienenverkehr
         aa) Personenbahnhof der Eisenbahn
             ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils
             geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
         bb) Güterbahnhof
             ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und
             Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
         cc) Zugbildungsbahnhof
             ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
         dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
             ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
             in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
         ee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
             die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend
             und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
         ff) Leitzentrale der Eisenbahn
             eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur
             Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen
             oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
       c) in der See- und Binnenschifffahrt
         aa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
             eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
             Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
         bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
             Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
         cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
             eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
         dd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)
             ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.

BGBl. 2017, Seite 1919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1919

  d) im Straßenverkehr
     aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
         eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1
         Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
         genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
     bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
         ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrs-
         beeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
  e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
     aa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
         das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförde-
         rungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden
         Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
     bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV
         eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf
         kommunaler Ebene.
     cc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)
         eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs ein-
         schließlich der Flottentelematik.
  f) in der Logistik
     aa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-,
         Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
         eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
         Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
         Luftfrachtlogistik.
     bb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-,
         Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
         ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistik-
         dienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luft-
         frachtlogistik.
  g) sonstige
     aa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
         eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter
         und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
     bb) Satellitennavigationssystem
         Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Arti-
         kels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen
         Satellitennavigationssysteme.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
   Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
   Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad
   einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder
   überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
   31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
   (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
   zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
   Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
  a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
  b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
  c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
  d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

BGBl. 2017, Seite 1920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1920

                                                            Teil 2
                               Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
   5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
      durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
      wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                     17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000
   6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter An-
      nahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnen-
      kilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen so-
      wie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie
      folgt berechnet:
                                                           (1 460 tkm/Jahr x 500 000)
                                    23 000 Züge/Jahr ≈
                                                                32 000 tkm/Zug
   7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
      durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern
      zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
      wie folgt berechnet:
                                  730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000
   8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
      durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro
      Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                          1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000
   9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
      einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht
      von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
      500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                   345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000
  10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter
      Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im
      Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                          17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000

                                                            Teil 3
                                          Anlagenkategorien und Schwellenwerte

   Spalte A                    Spalte B                                   Spalte C                  Spalte D
        Nr.            Anlagenbezeichnung                            Bemessungskriterium        Schwellenwert

  1.          Personen- und Güterverkehr

  1.1         im Luftverkehr

  1.1.1       Anlage oder System zur Passagier-          Anzahl der Passagiere/Jahr             20 000 000
              abfertigung an Flugplätzen

  1.1.2       Anlage oder System zur                     Gütermenge in Tonnen/Jahr                  750 000
              Frachtabfertigung an Flugplätzen

  1.1.3       Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes     Gütermenge in Tonnen/Jahr oder             750 000

                                                         Anzahl der Passagiere/Jahr             20 000 000

  1.1.4       Flugsicherung und                          Anzahl Flugbewegungen/Jahr                 17 500
              Luftverkehrskontrolle

  1.2         im Schienenverkehr der Eisenbahn

  1.2.1       Personenbahnhof der Eisenbahn              Bahnhofskategorie                        jeweils
                                                                                             höchste Kategorie

  1.2.2       Güterbahnhof                               Anzahl ausgehender Züge/Jahr               23 000

  1.2.3       Zugbildungsbahnhof                         Anzahl gebildete Züge/Jahr                 23 000

BGBl. 2017, Seite 1921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1921
       Spalte A                     Spalte B
            Nr.              Anlagenbezeichnung

      1.2.4       Schienennetz und Stellwerke der
                  Eisenbahn

      1.2.5       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
                  der Eisenbahn

      1.2.6       Leitzentrale der Eisenbahn

      1.3         in der See- und Binnenschifffahrt

                    Spalte C                  Spalte D
             Bemessungskriterium           Schwellenwert

Schienennetz nach TEN-V2                     Kernnetz

Leitsystem des Schienennetzes nach           Kernnetz
TEN-V

disponierte Transportleistung                8 200 000
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder

disponierte Transportleistung              730 000 000
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
      1.3.1       Anlage oder System zum Betrieb von Güterverkehrsdichte in Tonnen                         17 000 000
                  Bundeswasserstraßen

      1.3.2       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
                  der See- und Binnenschifffahrt

      1.3.3       Leitzentrale von Betreibern und
                  Verkehrsunternehmen der
                  Seeschifffahrt

Güterverkehrsdichte in Tonnen               17 000 000

Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr       1 875 000
      1.3.4       Anlage oder System zur Disposition disponierte Transportleistung                        345 500 000
                  von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) in

      1.4         im Straßenverkehr

      1.4.1       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

      1.4.2       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
                  im kommunalen Straßenverkehr

      1.5         im ÖPNV
Tonnenkilometer/Jahr

    Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der        Verkehrs-
    Bundesfernstraßen                         steuerungs- und
                                             Leitsystem für das
                                             Netz der Bundes-
                                                 autobahnen

    Anzahl Einwohner der versorgten Stadt         500 000
      1.5.1       Schienennetz und Stellwerke des      Anzahl Fahrgäste/Jahr                              125 000 000
                  öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
                  (ÖSPV)

      1.5.2       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
                  des ÖPNV

      1.5.3       Leitzentrale des ÖSPV
                  (Betreiber, Verkehrsunternehmen)

      1.6         in der Logistik

      1.6.1       Anlage oder System zum Betrieb
                  eines Logistikzentrums in den
                  Segmenten Massengut-, Ladungs-,
                  Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
                  Luftfrachtlogistik

      1.6.2       Anlage oder IT-System zur Logistik-
                  steuerung- oder Verwaltung in den
                  Segmenten Massengut-, Ladungs-,
                  Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
                  Luftfrachtlogistik

2

Anzahl Fahrgäste/Jahr                      125 000 000

Anzahl Fahrgäste/Jahr                      125 000 000

Gütermenge in Tonnen/Jahr                   17 000 000

Gesamtmenge bereitgestellte,                17 000 000
verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
    Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
BGBl. 2017, Seite 1922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1922
      Spalte A                     Spalte B
            Nr.              Anlagenbezeichnung
      1.7         Sonstige
      1.7.1       Anlage zur Wettervorhersage,
                  zur Gezeitenvorhersage oder zur
                  Wasserstandsmeldung

      1.7.2       Satellitennavigationssystem

  3
      Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils
  4
      Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

                          Spalte C             Spalte D
                     Bemessungskriterium    Schwellenwert

    Gesetzliche Verpflichtung zur             Anlagen
    Diensterbringung                        im Sinne des
                                            § 4 Absatz 1
                                            DWD-Gesetz3
                                              oder des
                                            § 1 Absatz 9
                                             SeeAufgG4
    Betrieb der Bodeninfrastruktur              Anlagen
                                            im Sinne des
                                            Artikels 28 der
                                           Verordnung (EU)
                                           Nr. 1285/2013“.

geltenden Fassung.

    Artikel 2
  Inkrafttreten
                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                        Berlin, den 21. Juni 2017
                                              Der Bundesminister des Innern
                                                   Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1903. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dec96f76513c2ef6….