Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1903
BGBl. 2017 I S. 1903 · 76.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 21. Juni 2017
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I
S. 958) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch
die Angabe „§§ 2 bis 8“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen den Wörtern „Aufbereitung“ und
„Verteilung“ wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Zwischen den Wörtern „Verteilung“ und
„von Trinkwasser“ werden die Wörter „sowie
Steuerung und Überwachung“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen den Wörtern „Siedlungsentwässe-
rung“ und „Abwasserbehandlung“ wird das
Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Zwischen den Wörtern „Gewässereinleitung“
und „erbracht“ werden die Wörter „sowie
Steuerung und Überwachung“ eingefügt.
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
„§ 6
Sektor Gesundheit
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1. die stationäre medizinische Versorgung;
2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhalten-
den Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
4. die Laboratoriumsdiagnostik.
(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird
in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie,
Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
(3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhal-
tenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind,
wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe er-
bracht.
(4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur
Anwendung im oder am menschlichen Körper wird
in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe
erbracht.
(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Be-
reichen Transport und Analytik erbracht.
(6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infra-
strukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
gorien zuzuordnen sind und die für die stationäre
medizinische Versorgung, die Versorgung mit
Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die
Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei-
mitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur
Anwendung im oder am menschlichen Körper und
die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen er-
forderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 ge-
nannt werden, und
2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D
erreichen oder überschreiten.
§7
Sektor Finanz- und Versicherungswesen
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienst-
leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
BSI-Gesetzes:
1. die Bargeldversorgung;
2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;
3. der konventionelle Zahlungsverkehr;
4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
papier- und Derivatgeschäften;
5. Versicherungsdienstleistungen.
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen
Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den
Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bar-
geldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei
kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2015 über Inter-
bankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-
gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Be-
reichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungs-
verkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gut-
schrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers er-
bracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei
Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Last-
schrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vor-
schriften und der Geschäftsanforderungen für Über-
weisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer
Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den
Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift
Kundenkonto erbracht.
(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Be-
reichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und
Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung
Geld erbracht.
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Be-
reich Inanspruchnahme von Versicherungsleistun-
gen erbracht.
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder
Teile davon, die
1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
gorien zuzuordnen sind und die für die Bargeld-
versorgung, für den kartengestützten Zahlungs-
verkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr,
für die Verrechnung und die Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Ver-
sicherungsdienstleistungen in den Bereichen er-
forderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 ge-
nannt werden, und
2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D
erreichen oder überschreiten.
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor
Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden
Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3
Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkatego-
rien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherr-
schaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen
Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
§8
Sektor Transport und Verkehr
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor
Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemein-
heit mit Leistungen zum Transport von Personen und
Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienst-
leistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch
die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr,
Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie
verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Perso-
nennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische
Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
gorien zuzuordnen sind und die für den Perso-
nen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 ge-
nannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der
Logistik oder sonst erforderlich sind und
2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D
erreichen oder überschreiten.“
4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Vier“ wird durch die Angabe „Zwei“
ersetzt.
b) Nach dem Wort „Inkrafttreten“ werden die Wörter
„und danach alle zwei Jahre“ eingefügt.
5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
a) Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Num-
mer 18c des Energiewirtschaftsgeset-
zes in der jeweils geltenden Fassung.
b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopp-
lung (KWK-Anlage)
eine Anlage im Sinne des § 2 Num-
mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung.
c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Num-
mer 11 des Energiewirtschaftsgeset-
zes in der jeweils geltenden Fassung.
d) Speicheranlage
eine Anlage zur Speicherung von elek-
trischer Energie.
e) Anlage oder System zur Steuerung/
Bündelung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur
Bündelung elektrischer Leistung zur
Steuerung von Erzeugungsanlagen
und von dezentralen Energieerzeu-
gungsanlagen, insbesondere zur An-
wendung bei Direktvermarktungsunter-
nehmern im Sinne von § 3 Nummer 17
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung.
f) Übertragungsnetz
ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32
des Energiewirtschaftsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
g) Zentrale Anlage oder System für den
Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches
Handelssystem, das den physischen,
kurzfristigen Spothandel mit Energie
für das deutsche Marktgebiet betrifft.

h) Verteilernetz
ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37
des Energiewirtschaftsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
i) Messstelle
eine Stelle im Sinne des § 2 Num-
mer 11 des Messstellenbetriebsgeset-
zes in der jeweils geltenden Fassung.
j) Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas
aus einer Bohrung.
k) Gasspeicher
ein Gasspeicher im Sinne des § 3
Nummer 31 des Energiewirtschafts-
gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung.
l) Fernleitungsnetz
ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19
des Energiewirtschaftsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
m) Gasverteilernetz
ein Verteilernetz im Sinne des § 3
Nummer 37 des Energiewirtschafts-
gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung.
n) Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Rohöl
aus einer Bohrung.
o) Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffi-
nation oder sonstigen Weiterverarbei-
tung von Erdöl in Mineralölraffinerien
im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1
des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der jeweils gelten-
den Fassung.
p) Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohr-
fernleitungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung zum Transport von
Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen
aus der Verarbeitung von Öl.
q) Öl- und Produktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Rohöl
oder Mineralölprodukten.
r) Anlage zur zentralen standortübergrei-
fenden Steuerung
eine Anlage, durch die eine oder meh-
rere andere Anlagen standortübergrei-
fend gesteuert oder überwacht wer-
den.
s) Anlage oder System von Aggregatoren
zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur
Disposition insbesondere von Tank-
kraftwagen, Kesselwagen oder Bin-
nenschiffen verwendet wird, mit dem
Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und
Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren
oder zu optimieren, unabhängig da-
von, ob durch die Anlage oder das
IT-System Verbraucher beliefert wer-
den.
t) Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Ver-
bindung voneinander unabhängiger
Tankstellen mittels zentraler Kompo-
nenten. Eine zentrale Komponente
dient der zentralen Versorgung der
Tankstellen eines Tankstellennetzes mit
Kraftstoff.
u) Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme
zur Belieferung von Endkunden im
Sinne der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme in der jeweils geltenden
Fassung.
v) Heizkraftwerk
eine Anlage zur Erzeugung von elek-
trischer Energie und Nutzwärme nach
§ 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der jeweils gel-
tenden Fassung.
w) Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemein-
heit mit Wärme.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die
Nummern 3 bis 13.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das
Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ er-
setzt. Satz 2 wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort
„Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten
Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“
die Wörter „für die Anlagenkategorie des
Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar“ gestrichen.
ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten
Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“
die Wörter „für die Anlagenkategorien des
Teils 3 Nummer 1.1“ gestrichen.
gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der
Angabe „3.2.2“ ein Komma und die Angaben
„3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3“ eingefügt. Die Angabe
„und 3.3“ wird gestrichen.
hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen
den Angaben „3.1.2“ und „3.2.2“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach
der Angabe „3.2.2“ die Angaben „3.2.3, 3.3.1
und 3.3.2“ eingefügt.
ii) In der neuen Nummer 12 wird zwischen den
Angaben „3.2.1“ und „3.2.2“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach der An-
gabe „3.2.2“ die Angabe „und 3.2.3“ einge-
fügt.

b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:
„3.2.3 Anlage zur zentralen standort- Gesamtmenge der transportierten 4,4 Millionen
übergreifenden Steuerung Rohölmenge oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder
Gesamtmenge der umgeschlagenen 4,4 Millionen
Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder
Gesamtmenge der umgeschlagenen 420 0001
Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
Gesamtmenge der umgeschlagenen 620 000“.
Menge Heizöl in Tonnen/Jahr
bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.3.1 Anlage oder System von Gesamtmenge der verteilten Menge 420 0001
Aggregatoren zum Vertrieb Kraftstoff in Tonnen/Jahr
von Kraftstoff und Heizöl
Gesamtmenge der verteilten Menge 620 000“.
Heizöl in Tonnen/Jahr
cc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:
„3.3.3 Anlage zur zentralen standort- Gesamtmenge der verteilten Menge 420 0001
übergreifenden Steuerung Kraftstoff in Tonnen/Jahr
Gesamtmenge der verteilten Menge 620 000“.
Heizöl in Tonnen/Jahr
6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
a) Gewinnungsanlage (Wasserwerk)
ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein
Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur
Gewinnung von Rohwasser.
b) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der
zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)
eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral über-
wacht und/oder gesteuert werden können.
d) Wasserverteilungssystem
ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen
und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses
System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach
der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
e) Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrück-
haltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Klär-
anlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
f) Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird
(DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ab-
leitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni
des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.“
ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „2.3.2“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
„1.3 Steuerung und Überwachung “.
bb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.
cc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Gewinnungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in Klam-
mern eingefügt.
dd) Die Nummer 2.1.2 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Aufbereitungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in
Klammern eingefügt.
ff) Die Nummer 2.2.2 wird aufgehoben.
gg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4 Steuerung und Überwachung “.
hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.
7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
„1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffs-
bestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-
gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln
eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produk-
tionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein stand-
ortübergreifendes System.
d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortüber-
greifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebens-
mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,
zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortüber-
greifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein
filialübergreifendes System.“
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
ee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, bei einer Anlage, die den Anlagen-
kategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist,“ eingefügt.

b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1. Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelherstellung und
-behandlung
1.1.1 Anlage zur Herstellung von
Lebensmitteln
1.1.2 Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
1.1.3 Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
1.1.4 Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
1.2.2 Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
1.2.3 Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
1.2.4 Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
1.2.5 Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung
8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Menge der hergestellten Lebensmittel Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Menge der behandelten Lebensmittel Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Gesamtmenge der jeweils hergestellten, Speisen:
behandelten oder umgeschlagenen 434 500 t
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen oder
in t/Jahr oder l/Jahr Getränke:
350 Millionen l
Menge der behandelten Lebensmittel Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Menge der bestellten Lebensmittel Speisen:
in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Menge der in Verkehr gebrachten Speisen:
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Gesamtmenge der jeweils behandelten, Speisen:
umgeschlagenen, bestellten oder 434 500 t
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der oder
gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Getränke:
350 Millionen l“.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
a) Ortsgebundenes Zugangsnetz
eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen
Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaser-
anschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).

b) Übertragungsnetz
eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste
und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und
Core-Netze).
c) IXP
eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der
Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung
eines intermediären autonomen Systems fließt.
d) DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste
oder Internetzugangsdienste angeboten werden
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung
von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeord-
nete DNS-Instanzen weiterreicht.
e) Autoritative DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt
einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere
Server delegiert werden.
f) Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereit-
zustellen.
g) Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als
virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigen-
ständiger Computer agieren.
h) Content Delivery Netzwerk
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbeson-
dere große Mediendateien, ausgeliefert werden.
i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikations-
prozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt und nach dem
Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.
ff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buch-
staben a bis c.
gg) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9
bis 11.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:
„1.4.1 DNS-Resolver, die zur Nutzung Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, 100 000“.
öffentlich zugänglicher Telefon- in welchem der DNS-Resolver betrieben
dienste, Datenübermittlungsdienste wird
oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
bb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort „DNS-Server“ der Halbsatz „, die zur Nutzung öffentlich
zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden“
gestrichen.

9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:
„Anhang 5
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
a) Krankenhaus
ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils
geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versor-
gungsleistungen notwendig ist oder sind.
b) Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale
Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.
c) Abgabestelle
eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale
Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.
d) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper
eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arznei-
mittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
e) Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungs-
einheiten.
f) Betriebs- und Lagerraum
eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden
und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und
Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
g) Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflich-
tigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
h) Apotheke
eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des
ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
i) Transportsystem
ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber
des Labors und dem Labor.
j) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung
ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.
k) Labor
eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in
der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder über-
schritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie
zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter An-
nahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro
pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro
versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und
Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-
sorgten Personen wie folgt berechnet:
34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr
und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus vollstationäre Fallzahl/Jahr 30 000
2. Versorgung mit unmittelbar
lebenserhaltenden Medizinprodukten,
die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
3. Versorgung mit verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln und
Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ 4 650 000
Jahr

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
3.1.2 Anlage oder System zur Entnahme
und Weiterverarbeitung von
Blutspenden
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Anzahl hergestellter oder in Verkehr 34 000
gebrachter Produkte/Jahr
Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr 4 650 000
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb von Anzahl transportierter Packungen/Jahr 4 650 000
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke
4. Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Transport
4.1.1 Transportsystem
4.1.2 Kommunikationssystem zur
Auftrags- oder Befundübermittlung
4.2 Analytik
4.2.1 Labor
abgegebene Packungen/Jahr 4 650 000
kumulierte Anzahl der Aufträge 1 500 000
der Labore in der Gruppe/Jahr
Anzahl Aufträge/Jahr 1 500 000
Anzahl Aufträge/Jahr 1 500 000

Anhang 6
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
a) Autorisierungssystem
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen
oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das konto-
führende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
b) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des konto-
führenden Instituts dient.
c) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautoma-
tensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
d) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
e) Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende
Institut weiterleitet.
f) Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
g) Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsemp-
fängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
h) Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder
ausgegeben wird.
i) IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
Cash Management des Wertdienstleisters.
j) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Auto-
risierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
k) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen
von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
l) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
m) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister
oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.
n) System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

o) System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle
oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Ver-
buchungsstelle dient.
p) Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014.
q) Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
r) System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
s) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar
verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
t) Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis
ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.
u) Leistungssystem Lebensversicherung
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.
v) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung
ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs-
rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
w) Leistungssystem der privaten Krankenversicherung
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.
x) Schadensystem (Komposit)
ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
y) Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.
z) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad
einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder
überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3,
5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt,
deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht
oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A
Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versiche-
rungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei
wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage)
und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die
gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn
die Anlagen
a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b) einem identischen technischen Zweck dienen und
c) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten)
in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von
187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwel-
lenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellen-
wert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an
POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person
pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und aus-
ländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie
folgt berechnet:
21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000
Autorisierungssystem aus Sicht des
Geldautomatenbetreibers
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000
Geldautomatenbetreiber
1.2.2 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
1.2.3 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000

Spalte A Spalte B Spalte C
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium
1.2.4 Settlement-System Anzahl Transaktionen der an das
Settlement-System angebundenen
kritischen Clearing-Systeme/Jahr
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener1
Transaktionen/Jahr
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash Center Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
2. Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1. Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
2.1.2 System zur Anbindung an ein Anzahl dienstleistungsbezogener
Autorisierungssystem aus Sicht des Transaktionen/Jahr
Terminalbetreibers
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den Anzahl Transaktionen/Jahr
POS-Terminalbetreiber
2.2.2 System zur Annahme der Anzahl Transaktionen/Jahr
POS-Transaktionsdaten beim
Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers
2.2.3 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
2.2.4 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr
2.2.5 Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers
und Gutschrift auf dem Konto des
Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
3. Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder
Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Anzahl Transaktionen/Jahr
Überweisung oder Lastschrift
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Anzahl dienstleistungsbezogener
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem Transaktionen/Jahr
(Clearing und Settlement)
3.2.2 Clearing-System Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
3.2.3. Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
1
Spalte D
Schwellenwert
18 000 000
15 000 000
93 500 000
93 500 000
21 500 000
21 500 000
21 500 000
21 500 000
18 000 000
18 000 000
18 000 000
21 500 000
100 000 000
100 000 000
100 000 000
100 000 000
Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen
kritischen Dienstleistung verbucht werden.

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
3.3 Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem
4. Verrechnung und Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur
Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
4.1.2 System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System
4.2.2 Depotführungssystem
4.2.3 System eines Zentralverwahrers
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung
5. Versicherungsdienstleistungen
5.1 Inanspruchnahme von
Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem
(Lebensversicherung)
5.1.2 Vertragsverwaltungssystem
(private Krankenversicherung)
5.1.3 Vertragsverwaltungssystem
(Komposit)
5.1.4 Leistungssystem
(Lebensversicherung)
5.1.5 Leistungssystem (Sozialversiche-
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Anzahl dienstleistungsbezogener 100 000 000
Transaktionen/Jahr
Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Leistungsfälle/Jahr 500 000
Leistungsfälle/Jahr 2 000 000
Schadensfälle/Jahr 500 000
Leistungsfälle/Jahr 500 000
Leistungsfälle/Jahr 500 000
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
5.1.6 Leistungssystem
(private Krankenversicherung)
5.1.7 Schadensystem (Komposit)
5.1.8 Auszahlungssystem
(Lebensversicherung)
5.1.9 Auszahlungssystem (Sozialversiche-
Leistungsfälle/Jahr 2 000 000
Schadensfälle/Jahr 500 000
Leistungsfälle/Jahr 500 000
Leistungsfälle/Jahr 500 000
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
5.1.10 Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung)
5.1.11 Auszahlungssystem (Komposit)
5.1.12 Verwaltungs- und Zahlungssystem
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
Leistungsfälle/Jahr 2 000 000
Schadensfälle/Jahr 500 000
Anzahl der Versicherten 3 000 000

Anhang 7
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
im Sektor Transport und Verkehr
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
a) im Luftverkehr
aa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4
in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4
in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiens-
ten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungs-
dienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
b) im Schienenverkehr
aa) Personenbahnhof der Eisenbahn
ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils
geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
bb) Güterbahnhof
ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
cc) Zugbildungsbahnhof
ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
ee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend
und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
ff) Leitzentrale der Eisenbahn
eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur
Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen
oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
c) in der See- und Binnenschifffahrt
aa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
dd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)
ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.

d) im Straßenverkehr
aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1
Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrs-
beeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
aa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden
Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV
eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf
kommunaler Ebene.
cc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)
eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs ein-
schließlich der Flottentelematik.
f) in der Logistik
aa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik.
bb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistik-
dienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luft-
frachtlogistik.
g) sonstige
aa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter
und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
bb) Satellitennavigationssystem
Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Arti-
kels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen
Satellitennavigationssysteme.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad
einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder
überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter An-
nahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnen-
kilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen so-
wie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie
folgt berechnet:
(1 460 tkm/Jahr x 500 000)
23 000 Züge/Jahr ≈
32 000 tkm/Zug
7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern
zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
wie folgt berechnet:
730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro
Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht
von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im
Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Personen- und Güterverkehr
1.1 im Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passagier- Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000
abfertigung an Flugplätzen
1.1.2 Anlage oder System zur Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
Frachtabfertigung an Flugplätzen
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Gütermenge in Tonnen/Jahr oder 750 000
Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000
1.1.4 Flugsicherung und Anzahl Flugbewegungen/Jahr 17 500
Luftverkehrskontrolle
1.2 im Schienenverkehr der Eisenbahn
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils
höchste Kategorie
1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23 000
1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23 000

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenbezeichnung
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der Eisenbahn
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn
1.3 in der See- und Binnenschifffahrt
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Schienennetz nach TEN-V2 Kernnetz
Leitsystem des Schienennetzes nach Kernnetz
TEN-V
disponierte Transportleistung 8 200 000
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder
disponierte Transportleistung 730 000 000
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb von Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
Bundeswasserstraßen
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der See- und Binnenschifffahrt
1.3.3 Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 1 875 000
1.3.4 Anlage oder System zur Disposition disponierte Transportleistung 345 500 000
von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) in
1.4 im Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
im kommunalen Straßenverkehr
1.5 im ÖPNV
Tonnenkilometer/Jahr
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Verkehrs-
Bundesfernstraßen steuerungs- und
Leitsystem für das
Netz der Bundes-
autobahnen
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500 000
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
(ÖSPV)
1.5.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
des ÖPNV
1.5.3 Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
1.6 in der Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
1.6.2 Anlage oder IT-System zur Logistik-
steuerung- oder Verwaltung in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
2
Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000
Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 17 000 000
Gesamtmenge bereitgestellte, 17 000 000
verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenbezeichnung
1.7 Sonstige
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsmeldung
1.7.2 Satellitennavigationssystem
3
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils
4
Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Gesetzliche Verpflichtung zur Anlagen
Diensterbringung im Sinne des
§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetz3
oder des
§ 1 Absatz 9
SeeAufgG4
Betrieb der Bodeninfrastruktur Anlagen
im Sinne des
Artikels 28 der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013“.
geltenden Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1903. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dec96f76513c2ef6….