Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 131
Stand: 10.06.2019
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 131 BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.03.2003 – 2 B 39.02
- VG Köln, 04.12.2008 – 15 K 1329/07
- VG Köln, 28.04.2008 – 15 K 4362/07Zitiert von 6
- VG Köln, 16.04.2008 – 3 K 598/07Zitiert von 1
- VG Köln, 16.04.2008 – 3 K 633/07Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 LB 343/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 29.03.2006 – 3 A 142/04
- VG Göttingen, 29.03.2006 – 3 A 57/04Zitiert von 2
- VG Göttingen, 29.03.2006 – 3 A 510/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.