Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 130
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 – 4 S 1803/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 – 4 S 3160/08Zitiert von 1
- VG Göttingen, 29.03.2006 – 3 A 510/03Zitiert von 1
- BGH, 03.12.2001 – II ZR 372/99Zitiert von 7
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 27/10Verwendungszulage bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes; Begriff "vorübergehend vertretungsweise"; Übertragung bei DienstherrnwechselZitiert von 39
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 – 2 A 10405/19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2014 – 2 C 51/13Auseinanderfallen von Amt und Funktion bei organisationsrechtlicher VersetzungZitiert von 70
- VG Magdeburg, 01.07.2014 – 8 A 1/13Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 21.03.2014 – 26 K 8892/12
22 Entscheidungen zu § 130 BRRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/130#abs-1 (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/130#abs-2 (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.