Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 132
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.04.2007 – 1 A 1939/06Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 20.03.2006 – 23 K 4191/03
- VG Düsseldorf, 01.07.2011 – 13 K 3619/10Zitiert von 2
- OVG Saarland, 01.12.2015 – 1 A 94/15Zitiert von 7
- OVG Saarland, 25.02.2015 – 1 A 417/13Zitiert von 1
- VG Göttingen, 29.03.2006 – 3 A 142/04
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2016 – 1 A 68/14Zitiert von 5
- OVG NRW, 22.06.2016 – 1 A 67/14Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 LB 343/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/132#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/132#abs-2 (2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/132#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.