Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz

BRRG

§ 132

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/132#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/132#abs-2 (2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/132#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

§ 131 § 133