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Artikel 8 · BT-Drs. 14/9000 · S. 39

Zu Artikel 8 (Änderung des Beamtenrechts-

Zu Artikel 8 (Änderung des Beamtenrechts-
rahmengesetzes)
Aus rahmenrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken,
auch im Beamtenrecht grundsätzlich die Formen der elek-
tronischen Kommunikation zuzulassen. Ausnahmen hiervon
sind bundeseinheitlich lediglich für die Formvorschriften
angezeigt, die Ernennungen und die Beendigung des Beam-
tenverhältnisses betreffen. Sie sind für das Beamtenverhält-
nis von herausragender Bedeutung und haben weitreichende
Auswirkungen auf den einzelnen Beamten bzw. eventuell
auch später auf seine Hinterbliebenen, so dass es sowohl
wegen der besonderen Symbolwirkung als auch wegen des
Erfordernisses, im Einzelfall weitaus länger als 30 Jahre
überprüfbar zu sein, gerechtfertigt ist, einheitlich für alle
Dienstherren insoweit ausschließlich die schriftliche Form
vorzusehen.
Zu Nummer 1 (§ 5)
Alle Ernennungen, vor allem aber die Begründung des Be-
amtenverhältnisses, haben einen hohen Symbolwert, der
durch die Übergabe der Ernennungsurkunde das besondere
Näheverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienst-
herrn noch hervorhebt und nach außen sichtbar dokumen-
tiert. Dies ist in elektronischer Form nicht annähernd in ver-
gleichbarer Weise möglich.
Zu Nummer 2 (§ 23)
Das besondere Formerfordernis dient vor allem dem Zweck,
den Beamten vor einem übereilten Antrag zu schützen und
ihm die weitreichenden Konsequenzen einer Beendigung
seines Beamtenverhältnisses bewusst zu machen. Dieser
Warnfunktion trägt die elektronische Signatur zwar zum
großen Teil Rechnung, doch dürfte in der Praxis die Schrift-
form einen noch höheren Schutz vor Übereilung bieten, da
sie wegen ihrer langen Tradition einen anderen Stellenwert
einnimmt. Zumindest solange die elektronische Kommuni-
kation sich im Rechtsverkehr noch nicht in gleicher Weise
bewährt und etabliert h

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.188 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 170.521–172.709 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP