Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 125c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.11.2008 – 6 A 157/08Zitiert von 3
- BFH, 15.01.2008 – VII B 149/07Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2011 – DL 13 S 2145/10Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 07.02.2008 – 7 K 131/07Zitiert von 1
- BVerwG, 05.03.2010 – 2 B 22/09Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamten; Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Verfahren (Steuerfahnder); Weitergabe der im Steuerstrafverfahren ermittelten Daten an den DienstherrnZitiert von 12
- OVG NRW, 05.04.2001 – 12D A 878/00.O
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.11.2025 – 2 B 7.25Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche MaßnahmenZitiert von 3
- OLG Hamm, 23.04.2015 – 1 Ws 123/15Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 01.08.2008 – 3 K 1886/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125c BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-1 (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-2 (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-3 (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-4 (4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-5 (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-6 (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/125c#abs-7 (7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.