Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 15 Trennungsgeld
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/15#abs-1 (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/15#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/15#abs-3 (3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 15 BRKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 412/10Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für HeimfahrtenZitiert von 11
- BVerwG, 25.06.2013 – 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung; Benachteiligungsverbot; Rechtsweg zu den WehrdienstgerichtenZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 – PB 15 S 2635/07
- VG Sigmaringen, 15.07.2008 – 3 K 726/06Zitiert von 2
- VG Osnabrück, 26.06.2002 – 3 A 113/99
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 01.08.2025 – 6 A 1871/21 HGW
- VG Hamburg, 18.11.2024 – 21 K 3159/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 24 ZB 23.1291Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.