Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 16 Verwaltungsvorschriften
Stand: 01.07.2020
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 16 BRKG →
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.09.2003 – 6 A 42/02
- BGH, 28.09.2006 – 5 StR 140/06Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 – L 12 AL 77/10
- VG Osnabrück, 22.06.2016 – 3 A 18/15Zitiert von 1
- VG Potsdam, 14.05.2013 – VG 21 K 2495/12.PVL
- OVG NRW, 27.09.2004 – 1 A 3958/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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