Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung und Säumniszuschlag zum Rechtsanwaltskammerbeitrag
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.11.2018 – 1 AGH 9/18Zitiert von 2
- VGH Hessen, 24.01.2017 – 7 E 100/17
- BGH, 18.03.2002 – NotZ 23/01
- BGH, 20.04.2009 – AnwZ (B) 103/08
- BGH, 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 – 1 AGH 34/17
- BGH, 02.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen Beisitzers wegen vorheriger Vorstandstätigkeit in einer beklagten Rechtsanwaltskammer
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2013 – OVG 12 S 85.12
10 Entscheidungen zu § 84 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/84#abs-1 (1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/84#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/84#abs-3 (3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.