Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 85 Einberufung der Kammerversammlung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85#abs-3 (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 85 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 68/13Anwaltsgerichtliches Verfahren: Materielles Prüfungsrecht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bei Anträgen zur Tagesordnung der Kammerversammlung
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 05.11.2021 – III – 4–6/19
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 16
- BGH, 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.