Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 85 Einberufung der Kammerversammlung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/85#abs-3 (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

§ 84 § 86