Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.05.2015 – 1 AGH 5/15Zitiert von 2
- BGH, 02.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen Beisitzers wegen vorheriger Vorstandstätigkeit in einer beklagten Rechtsanwaltskammer
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 05.11.2021 – III – 4–6/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/83#abs-1 (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/83#abs-2 (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.