Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/83#abs-1 (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/83#abs-2 (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

§ 82 § 84