Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/69#abs-1 (1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/69#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/69#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/69#abs-4 (4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/69#abs-5 (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 69 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- BGH, 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; Voraussetzungen der Ungültigerklärung einer Wahl
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 – AGH 9/12 (I/5)
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 21.03.2023 – BayAGH III – 4 –2/23
- VG Trier, 29.09.2011 – 5 K 1149/11.TR
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.