Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
Stand: 01.08.2022
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.