Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 191a Einrichtung und Aufgabe
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14Anwaltliches Berufsrecht: Geltung des Umgehungsverbots für einen zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt
- BGH, 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis
- BGH, 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01
- BGH, 21.06.1999 – AnwZ (B) 85/98
- VG Berlin, 02.09.2016 – 2 K 87.15Zitiert von 4
- LG Mannheim, 27.01.2009 – 4 Qs 52/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-1 (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-2 (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-3 (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-4 (4) Der Satzungsversammlung gehören an: