Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 191a Einrichtung und Aufgabe

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-1 (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-2 (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-3 (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a#abs-4 (4) Der Satzungsversammlung gehören an:

1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.
§ 191 § 191b